Energie-Audits

Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz wird eine Pflicht zur Durchführung von Energieaudits für Unternehmen, welche keine KMU sind, eingeführt.
Diese Pflicht wurde in Luxemburg mit dem Gesetz vom 5. August 1993 über rationelle Energienutzung in der durch das Gesetz vom 5. Juli 2016 zu Änderung des geänderten Gesetzes vom 5. August 1993 über rationelle Energienutzung geänderten Fassung („Gesetz von 1993“ genannt) umgesetzt.
 

1.    Welche Unternehmen sind von dieser Pflicht betroffen?

Sämtliche Unternehmen, welche keine KMU sind, müssen, unabhängig von ihrer Rechtsform, Energieaudits in regelmäßigen Abständen von vier Jahren durchführen

Um festzustellen ob ein Unternehmen tatsächlich von dieser Pflicht betroffen ist, muss dieses sich selbst anhand der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Kriterien in Bezug auf die Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte überprüfen. In der Verordnung wird ebenfalls erläutert, inwiefern dabei Daten von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

So bewirkt beispielsweise die Überschreitung einer der folgenden Schwellenwerte, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, ein Energieaudit durchzuführen:

  • seine Mitarbeiterzahl beträgt mindestens 250 Personen;
  • sein Jahresumsatz übersteigt 50 Mio. EUR und die Jahresbilanzsumme beläuft sich auf mehr als 43 Mio. EUR.
     

2.    Welchen Inhalt muss ein Energieaudit abdecken?

Ein Audit muss folgende in Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes von 1993 vorgesehenen Mindestkriterien erfüllen:

  • Es basiert auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom);
  • es schließt eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung (Transports);
  • es basiert nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen;
  • es ist verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Es wird empfohlen, dass ein Energieaudit die internationalen Normen für Energieaudits erfüllt, darunter insbesondere die Norm EN 16247.

Was den Umfang des Energieaudits betrifft, so wird empfohlen, dass mindestens 80 % des für den Gesellschaftszweck des Unternehmens genutzten Energieverbrauchs analysiert werden sollten. Dieser Umfang schließt gemietete Gebäude und geleaste Fahrzeuge mit ein. Vorübergehende Baustellen sind allerdings ausgenommen.

Unternehmen, deren Energieverbrauch nicht mehr als 100 MWh beträgt, können ein vereinfachtes Energieaudit vornehmen lassen, bei dem das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Audits berücksichtigt wird. Hinsichtlich Detailtiefe und Umfang muss das Audit also dem Energieverbrauch des Unternehmens entsprechen. Es muss allerdings die vier vorgenannten Kriterien erfüllen.
 

3.    Wer kann ein Energieaudit durchführen?

Das Wirtschaftsministerium (Ministère de l’Économie) führt eine Liste der qualifizierten und zugelassenen Sachverständigen, die die Kriterien des Gesetzes von 1993 erfüllen. Diese Liste steht unter guichet.lu  zur Verfügung.

Energieaudits können alternativ auch von unternehmensinternen Sachverständigen durchgeführt werden, sofern diese die in Artikel 11a Absatz 2 des Gesetzes von 1993 festgelegten Bedingungen erfüllen.
 

4.    Gibt es staatliche Hilfen für die Durchführung von verbindlichen Energieaudits?

Sofern die Energieaudits aufgrund einer gesetzlichen Pflicht durchgeführt werden, kann hierfür keine Beihilfe bereitgestellt werden.
 

5.    Was sind die Kontrollmodalitäten?

Im Gesetz von 1993 ist vorgesehen, dass alle großen Unternehmen innerhalb von 5 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Juli 2016, also bis spätestens 10. Dezember 2016, Energieaudits durchführen müssen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Energieminister kontrollieren lassen, ob die genannten Audits durchgeführt wurden. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten können Sanktionen verhängt werden.

Darüber hinaus müssen die geprüften Unternehmen sicherstellen, dass die Daten und Berichte zu den durchgeführten Energieaudits 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
 

6.    Gibt es zulässige Ausnahmen?

Das im Rahmen eines Energiemanagementsystems (z. B. ISO 50001) oder eines Umweltmanagementsystems (z. B. ISO 14001) durchgeführte Energieaudit muss nicht zwangsläufig durch einen zugelassenen Auditor durchgeführt werden, jedoch auf jeden Fall den in Artikel 11 des Gesetzes von 1993 festgelegten Mindestkriterien entsprechen.

Bei einer Kontrolle müssen die betroffenen Unternehmen ihr ISO-Zertifikat sowie eine Kopie des im Rahmen des eingeführten Energie- oder Umweltmanagementsystems durchgeführten Energieaudits vorlegen. Dieser Energieaudit muss allerdings mindestens Kriterien, die den in Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes von 1993 vorgesehenen Kriterien gleichwertig sind, entsprechen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus der Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagementsystems indirekte Kosten (Systemverwaltung, Personalschulung, Energiebewertung, Zertifizierung etc.) ergeben, die das Unternehmen bei der Entscheidung über eine mögliche Umsetzung berücksichtigen sollte.

Zusätzliche Informationen: