Beispiel 1:
Annahmen
Ein verwitweter Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines Gebäudes in Luxemburg, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und weist folgende Merkmale auf:
- Kaufdatum: 2. Januar 2005
- Kaufpreis des Grundstücks: 100.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 500.000 €
- Abschlussdatum der energetischen Renovierung: 15. März 2021
- Kosten der energetischen Renovierung (nach Abzug der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 23. Dezember 2016): 50.000 €
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- 2 % x 500.000 = 10.000 €
- 6 % x 50.000 = 3.000 €
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 13.000 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für das ursprüngliche Bauwerk und einer beschleunigten Abschreibung von 6 % gemäß Artikel 32 ter Absatz 3 L.I.R. aufgrund einer energetischen Renovierung, die am 01.01.2022 und damit vor weniger als 9 Jahren in einem für Mietwohnungen genutzten Gebäude abgeschlossen wurde, ermittelt wird.
Beispiel 2:
Annahmen
Ein lediger Steuerzahler ist Eigentümer eines Gebäudes in Luxemburg, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und weist folgende Merkmale auf:
- Datum der Fertigstellung: 30. Juni 1980
- Kaufdatum: 1. Juli 2000
- Kaufpreis des Grundstücks: 50.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 300.000 €
Im Jahr 2021 werden Renovierungsarbeiten an diesem Gebäude durchgeführt:
- Abschlussdatum der Arbeiten: 31. Dezember 2021
- Investitionsausgaben: 200.000 €.
Die Investitionsausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- Investitionsausgaben im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung (nach Abzug der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 23. Dezember 2016): 50.000 €
- Investitionsausgaben, die nicht mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 150.000 €.
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- (2 % x 300.000) + (4 % x 150.000) + (6 % x 50.000)
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 15.000 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für das ursprüngliche Bauwerk, einer beschleunigten Abschreibung von 4 % für die Renovierung, die nicht mit einer Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes zusammenhängt, und einer beschleunigten Abschreibung von 6 % gemäß Artikel 32 ter Absatz 3 L.I.R. aufgrund einer energetischen Renovierung, die am 01.01.2022 und damit vor weniger als 9 Jahren in einem für Mietwohnungen genutzten Gebäude abgeschlossen wurde, ermittelt wird.
Beispiel 3:
Annahmen
Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines Gebäudes in der Gemeinde Rédange-sur-Attert, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau und weist folgende Merkmale auf:
- Datum der Fertigstellung: 30. Juni 1970
- Kaufdatum: 1. Juli 1998
- Kaufpreis des Grundstücks: 30.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 200.000 €
Im Jahr 2010 werden Renovierungsarbeiten an diesem Gebäude durchgeführt:
- Abschlussdatum der Arbeiten: 16. Juli 2010
- Investitionsausgaben: 80.000 €.
Die Investitionsausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- Investitionsausgaben, die mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 60.000 €
- Investitionsausgaben, die nicht mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 20.000 €.
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- 2 % x 280.000
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 5.600 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für den ursprünglichen Bau und die im Laufe des Jahres 2010 durchgeführten Renovierungen ermittelt wird. Der Steuerzahler und seine Ehefrau können leider nicht von dem beschleunigten Abschreibungssatz von 6 % für die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes profitieren, da die Bedingung der 9 Jahre in diesem Fall nicht erfüllt werden kann.