FAQ
Alle Informationen zu den aktuellen Förderprogrammen und Einspeisetarifen für Ihre Photovoltaikanlage finden Sie auf unserem Beihilfensimulator.
Ja, die Anwendung erfolgt direkt auf der Rechnung. Es ist zu beachten, dass dies gemäß der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. [...] nicht nur für photovoltaische (oder hybride), sondern auch für thermische Solarmodule gilt. „Solarmodule mit thermischer Funktion, die nach dem 31. Dezember 2022 installiert werden“, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der „Mehrwertsteuer für Wohnungen“.
Die notwendigen Erläuterungen finden sich im Rundschreiben Nr. 812 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung. In diesem Rundschreiben geht es um die vorübergehende Senkung der verschiedenen Steuersätze, aber letztlich ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Solarmodule von 17 % auf 3 % als vergleichbar anzusehen.
Zur Ergänzung finden Sie nachfolgend einige Beispiele.
Lieferung von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge, und Erbringung von Dienstleistungen
Es ist zu unterscheiden zwischen Lieferungen und Leistungen, die im B2B/B2G-Verhältnis erbracht werden, und solchen, die im B2C-Verhältnis erbracht werden.
A. Bei Lieferungen von Gegenständen/Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis B2B (Business to Business, d. h. der Kunde ist ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen) und B2G (Business to Government, d. h. der Kunde ist eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht die Pflicht, sowohl für die Lieferung/Leistung als auch für Anzahlungen eine Rechnung auszustellen.
Achtung: Der Kunde, dem Arbeiten in Rechnung gestellt werden, die für den stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Rahmen der sogenannten „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ in Frage kommen, wird, auch wenn es sich um ein B2C-Verhältnis (Business to Consumer) zu handeln scheint, allein für die Zwecke der Bestimmungen „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ als mehrwertsteuerpflichtig angesehen.
Im Falle einer ausgeführten Lieferung gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am 15. Tag des Monats, der auf die Lieferung des Gegenstands / Erbringung der Dienstleistung folgt;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor diesem Datum ausgestellt wird.
Im Falle von Anzahlungen gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor der Vereinnahmung der Anzahlung ausgestellt wird.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2022 geliefert/erbracht und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt: Satz von 17 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Dezember 2022 geliefert/erbracht und 2023 in Rechnung gestellt: Satz, der 2023 bis zum 15. Januar gilt, also 3 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2023 geliefert/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 17 % (Datum der Rechnung)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %
B. Bei B2C-Lieferungen und -Leistungen (Business-to-Consumer, der Kunde ist weder mehrwertsteuerpflichtig noch eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, weder für die Lieferung/Leistung selbst (einzige Ausnahme sind bestimmte sogenannte „Fernverkäufe“) noch für eine Anzahlung, die vor Ausführung der Lieferung / Erbringung der Dienstleistung geleistet wurde.
Im Falle einer erfolgten Lieferung/Leistung ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der erfolgten (abgeschlossenen) Lieferung/Leistung (Steuertatbestand) gültig ist. Bei Anzahlungen ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung gültig ist.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt ): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt²): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 ausgeführt/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2022 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Dezember 2022 in Rechnung gestellt² und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet (und im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt): Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %.
Berücksichtigung der Anzahlung(en) bei der Ausführung der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen
Berücksichtigung der Anzahlung bei z. B. einer ausgeführten Installation von Solarmodulen:
solaires effectuée :
Kostenvoranschlag 2022: | exkl. MwSt.: 42.735,04 € | |
MwSt. zu 17 %: 7.264,96 € | ||
Summe: | inkl. MwSt.: 50.000,00 € | |
2022 geleistete Anzahlung von 15.000 €: | Betrag exkl. MwSt.: 12.820,51 € | |
MwSt. 17 %: 2.179,49 € | ||
2023 durchgeführte Installation: | Preis exkl. MwSt.: 42.735,04 € | |
2022 geleistete Anzahlung exkl. MwSt.:12.820,51 € | ||
2023 zu zahlender Restbetrag exkl. MwSt.: 29.914,53 € | ||
MwSt. 3 %: 897,43 € | ||
Zu zahlender Restbetrag: 30.811,96 € |
Eine einfache buchhalterische Stornierung der Anzahlung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz, der zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Rechnungsstellung (gemäß den oben aufgeführten Fällen) auf sie anwendbar war. Die einzige Möglichkeit, die aufgrund einer vereinnahmten / in Rechnung gestellten Anzahlung geschuldete Mehrwertsteuer zu „stornieren“, besteht darin, dem Kunden den vereinnahmten Betrag zurückzuerstatten.
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1 Anhang B Punkte 21 und 22 des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer und Großherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2002 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz und auf die in einer als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten sowie über die Festlegung der diesbezüglichen Bedingungen und Ausführungsmodalitäten
2 Handelsrechnung, ohne Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.
Die Bestimmung über den stark ermäßigten Satz reduziert den Anwendungsbereich auf die Art des Gebäudes, das mit Solarmodulen ausgestattet werden soll, nämlich „auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.
Bei „Privatwohnungen“ handelt es sich um Wohnungen, bei denen mindestens drei Viertel der Gesamtfläche für Wohnzwecke vorgesehen sind. Die gleiche Regel gilt für Wohnungen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden: Mindestens drei Viertel der Gesamtfläche müssen für diese Zwecke vorgesehen sein.
Dies wird in der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. [...] definiert, und die folgende Erläuterung ist im Rundschreiben Nr. 816 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung enthalten: „Privatwohnungen und Gebäude, die von nicht steuerpflichtigen öffentlichen Stellen für ausgeübte Tätigkeiten als solche genutzt werden oder von Steuerpflichtigen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, ohne Recht auf Vorsteuerabzug (insbesondere Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Jugendherbergen und Altenheime).“ Zu der letzten Aufzählung kommen noch kulturelle Dienstleistungen hinzu.
Die Lieferung und Installation von photovoltaischen Solarmodulen in der Nähe der oben genannten Wohnungen oder Gebäude steht der Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3 % nicht entgegen, sofern die Lieferung und Installation auf angrenzenden oder getrennten, aber in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, gelegenen Gebäuden erfolgt und sofern die photovoltaischen Solarmodule an das Wärme- und/oder Stromnetz der betreffenden Wohnungen oder Gebäude angeschlossen sind.
Die Großherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. […] definiert im Zusammenhang mit der Senkung des Mehrwertsteuersatzes die „Lieferung und Installation von Solarmodulen“ wie folgt: „eine Immobilienarbeit, die in der Lieferung von Solarmodulen mit deren Installation besteht“.
Daraus folgt, dass alle für diese Installation und den Betrieb notwendigen Elemente ebenfalls unter den stark ermäßigten Satz fallen, womit bei photovoltaischen Solarmodulen die folgenden Elemente gemeint sind: Photovoltaikmodule (oder hybride Solarkollektoren), Befestigungsschienen, elektrische DC- und AC-Verkabelung, die direkt mit der Photovoltaikanlage verbunden ist, Wechselrichter, elektrische Schutzvorrichtungen, Zweirichtungszähler; und bei thermischen Solarmodulen: thermische Solarkollektoren, Befestigungsschienen, isolierte Rohrleitungen, Solarspeicher, Kalorimeter, Peripherieanlagen (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher); sowie natürlich die Installationskosten.
Bei photovoltaischen Solarmodulen ist eine Speicheranlage (Batterie) also nicht betroffen.
Wichtig ist auch, dass der stark ermäßigte Satz nur für die Gesamtheit der Arbeiten zur Installation einer Solaranlage gilt. Im Rundschreiben Nr. 816 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung wird dieser Begriff der „Immobilienarbeit“ wie folgt erläutert: „Somit ist unter dieser neuen Bestimmung nicht die Lieferung von Solarmodulen oder die Installation solcher Module zu verstehen, die separat durchgeführt werden, sondern eine Immobilienarbeit, die in der Lieferung von Solarmodulen mit Installation besteht.“
Erhalten Sie finanzielle Unterstützung bis zu 50 % der Investitionskosten!
Gemäß Artikel 4 Buchstabe h) des geänderten Gesetzes vom 31. Mai 1999 zur Errichtung eines Umweltschutzfonds können Gemeindeverwaltungen, Gemeindeverbände und öffentliche Einrichtungen welche unter der Aufsicht von den Gemeinden stehen, Beihilfen bis zu 50 % der Investitionskosten für Projekte zur rationellen Energienutzung und zur Förderung neuer und erneuerbarer Energie erhalten. Diese Beihilfen sind für alle Gemeinden zugänglich, unabhängig von ihrem Engagement für den Klimapakt.
Der Eigenverbrauch des selbstproduzierten Stroms ist erlaubt, die Anschlussbedingungen des betreffenden Netzbetreibers müssen jedoch eingehalten werden. Generell ist es technisch machbar Ihre Wärmepumpe mit Hilfe eines intelligenten Reglers direkt mit Ihrem selbstproduzierten Strom zu versorgen. Lassen Sie sich hierfür am besten von Ihrem Installateur beraten.
Ja, das Recycling dieser Batterien ist möglich und übrigens auch durch das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2008 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren geregelt, dass die europäische Richtlinie 2006/66/EG in luxemburgisches Recht umsetzt. Dieses Gesetz erfordert das Recycling von mindestens 50% des Gewichts der Batterien, bei denen es sich nicht um Blei-Säure-Batterien und Nickel-Cadmium-Batterien handelt, sondern folglich um Lithium-Ionen-Akkus.
Die für das Recycling gegenwärtig attraktivsten Bestandteile sind Kobalt, Nickel, Kupfer und Aluminium. Zur Sicherstellung der Versorgung müsste sich das Lithium-Recycling mittelfristig verbessern.
Für weitere Informationen oder Anweisungen in Bezug auf das Recycling dieser als Industrieakkus betrachteten Batterien können Sie sich entweder an die „SuperDrecksKëscht" oder an die Vereinigung „Ecobatterien asbl" wenden.
Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen der Batterien sind die verwendeten knappen und teilweise gefährlichen Rohstoffe (Blei, Lithium...), ihre Ursprünge und der bei der Herstellung der Batterien verwendete Strommix zu berücksichtigen.
Die Lithium-Ionen-Akkus bestehen unter anderem aus Kobalt, Nickel, Kupfer, Aluminium und Lithium. Was diese Materialien anbelangt, so ist insbesondere die Verfügbarkeit von Lithium ein aktuelles Thema. Kurzfristig reichen die Vorräte zwar aus, um die Batterieherstellung sicherzustellen, doch muss das Lithium-Recycling ausgebaut werden, um die mittelfristige Versorgung zu sichern.
Die Untersuchung der Umweltauswirkungen dieser Batterien stellt derzeit ein bedeutendes Forschungsthema dar. Obgleich im Hinblick auf die Rentabilität, die Leistungsfähigkeit und die Verringerung der Umweltauswirkungen der Batterien bereits eine positive Entwicklung stattgefunden hat, befinden sich diese nach wie vor mitten im Entwicklungsstadium und in naher Zukunft sind bedeutende Fortschritte zu erwarten.