Energieeffizienz von Zweckbauten

Die Anforderungen an Zweckbauten, deren Baugenehmigung ab dem 1. Juli 2015 beantragt wurde, werden verstärkt. Der Energieeffizienzstandard erhöht sich von Klasse D auf Klasse C.

Gebäude für Nichtwohnzwecke (öffentlich und privat), sogenannte „Zweckbauten“, sind von der großherzoglichen Verordnung vom 31. August 2010 über die Energieeffizienz von Zweckbauten (geänderte Fassung) betroffen.

Diese Verordnung legt u. a. Folgendes fest:

  • betroffener Gebäudetyp oder, im Gegenteil, von einer Bescheinigung befreite Gebäude
  • Notwendigkeit der Ausstellung einer Energieeffizienzbescheinigung im Rahmen des Baus, Umbaus oder der Bereitstellung zum Verkauf oder zur Vermietung, und dies für jedes Gebäude
  • Senkung der Untergrenze auf 250 m2, ab der eine Energieeffizienzbescheinigung auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs bei öffentlichen Gebäuden mit hohem Publikumsverkehr ausgestellt werden muss
  • Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie unter technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten bei der Errichtung neuer Zweckbauten jedweden Typs; Wegfall der Untergrenze von 1.000 m2 hinsichtlich der Energiebezugsfläche
  • vorgeschriebene Berechnungsmethoden
  • Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für neue Zweckbauten (bzw. für Gebäude, die erweitert, die teilweise oder umfassend umgebaut werden und die nach Abschluss der Arbeiten Zweckbauten sind)
  • Modalitäten hinsichtlich der Aktualisierung von Energieeffizienzbescheinigungen

Weitere Informationen und eine Liste der zugelassenen Sachverständigen finden Sie auf dem Portal Guichet.lu.