Individuelle Vorgehensweise:
Wichtiger Hinweis: Bislang dürfen nur natürliche Personen einen Zuschuss für eine Ladestation beantragen. Die gemeinsame Initiative einer Eigentümergemeinschaft (in der Rechtsform einer juristischen Person) ist also derzeit nicht möglich.
- Gemeinsame Initiative von Miteigentümern, die eine oder mehrere Ladestationen installieren möchten. Ein oder mehrere Miteigentümer beantragen die Genehmigung der Generalversammlung der Eigentümergemeinschaft, um – allein oder gemeinsam – eine oder mehrere Ladestationen auf individueller Basis einzurichten. (a*)
- Die Generalversammlung entscheidet über die Installation der Ladestationen und erteilt im Falle einer positiven Abstimmung die Genehmigung zur Installation. (Diese Genehmigung muss dem/den Miteigentümer/n mit absoluter Mehrheit erteilt werden; der Beschluss muss mindestens 501 Tausendstel der Stimmen der Eigentümergemeinschaft erhalten.) (b*)
- Der Hausverwalter stellt sicher, dass die Anlage den Beschlüssen der Generalversammlung entspricht und dass ihre spätere Nutzung nicht gegen die Regelungen der Eigentümergemeinschaft verstößt.
- Der betreffende bzw. die betreffenden Miteigentümer ist/sind allein oder gemeinsam für die Installation der Ladestationen verantwortlich. (c*)
- Der Dienstleister sendet seine Rechnungen an die Antragsteller, entweder an den einzelnen Miteigentümer oder an die betreffende Gruppe von Miteigentümern. Die betreffenden Miteigentümer begleichen die Rechnungen, ohne auf die Konten der Eigentümergemeinschaft zurückzugreifen, da diese nicht eingebunden ist. (d*)
- Der Antrag auf einen Finanzierungszuschuss für die Installation einer Ladeinfrastruktur muss entweder von jedem betreffenden Miteigentümer einzeln und in eigenem Namen, von mehreren Miteigentümern gemeinsam oder vom Hausverwalter – jedoch nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft, sondern im Namen der einzelnen betreffenden Miteigentümer – eingereicht werden. (e*)
- Das Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung zahlt die Unterstützung an die betreffenden Miteigentümer ausgezahlt.
*a Eine Genehmigung der Generalversammlung ist erforderlich, es sei denn, die Installation erfolgt auf privatem Gelände mit Anschluss an einen privaten Stromkreis, mit dem dieser private Stellplatz bereits ausgestattet ist.
*b Erreicht der Beschluss nicht die absolute Mehrheit, wird eine neue Generalversammlung einberufen, in der der Beschluss mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Miteigentümer) angenommen wird.
*c Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Hausverwalter auch angewiesen werden, die Koordination dieser Installation durch einzelne Miteigentümer zu gewährleisten, wenn sie der Ansicht ist, dass dies im Interesse der Eigentümergemeinschaft liegt.
*d Es spricht jedoch nichts gegen einen Beschluss der Generalversammlung, die Kosten für die Anpassung der Gemeinschaftsbereiche selbst zu tragen, wenn sie diese Anpassung für gerechtfertigt hält, um die Schaffung einer ökologischen Energieinfrastruktur zu ermöglichen, der sich in Zukunft weitere Miteigentümer anschließen können.
*e Dem Antrag auf einen Finanzierungszuschuss müssen sämtliche relevanten Rechnungen und Belege beigefügt werden. Gegebenenfalls kann der Beschluss der Generalversammlung zur Genehmigung der Installation der Ladestation/en dem Antrag beigefügt werden.
Wenn alle Miteigentümer die Ladestationen nutzen und die Ladeinfrastruktur gemeinsam aufbauen möchten, empfiehlt es sich, dass sich die Miteigentümer schriftlich über alle Aspekte dieser gemeinsamen Installation und über die Verteilung der anfallenden Kosten sowohl für die Einrichtung als auch für die Nutzung einigen.
Sollten alle Miteigentümer einverstanden sein, ist es einfacher, wenn die Eigentümergemeinschaft über den Hausverwalter die direkte Verantwortung für die Installation der Infrastruktur übernimmt. In diesem Fall ist es notwendig, den Hausverwalter auf der Generalversammlung, bei der die Miteigentümer zur Installation der betreffenden Infrastruktur ermächtigt werden, entsprechend zu beauftragen. Damit die Miteigentümer den staatlichen Zuschuss erhalten können, ist es jedoch notwendig, dass die einzelnen Ladestationen in privater Hand bleiben und die entsprechenden Rechnungen auf den Namen der jeweiligen Miteigentümer ausgestellt werden.
Im Falle einer Ablehnung durch die Generalversammlung können der oder die Miteigentümer, die den Antrag gestellt haben, das in Zivilsachen tagende Bezirksgericht des Ortes anrufen, an dem das Gebäude der Eigentümergemeinschaft liegt. Dieses Gericht kann sie zur Ausführung der Arbeiten ermächtigen, sofern dadurch die Stabilität oder Ästhetik des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird und die anderen Miteigentümer nicht belästigt werden.