Die notwendigen Erläuterungen finden sich im Rundschreiben Nr. 812 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung. In diesem Rundschreiben geht es um die vorübergehende Senkung der verschiedenen Steuersätze, aber letztlich ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Solarmodule von 17 % auf 3 % als vergleichbar anzusehen.
Zur Ergänzung finden Sie nachfolgend einige Beispiele.
Lieferung von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge, und Erbringung von Dienstleistungen
Es ist zu unterscheiden zwischen Lieferungen und Leistungen, die im B2B/B2G-Verhältnis erbracht werden, und solchen, die im B2C-Verhältnis erbracht werden.
A. Bei Lieferungen von Gegenständen/Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis B2B (Business to Business, d. h. der Kunde ist ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen) und B2G (Business to Government, d. h. der Kunde ist eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht die Pflicht, sowohl für die Lieferung/Leistung als auch für Anzahlungen eine Rechnung auszustellen.
Achtung: Der Kunde, dem Arbeiten in Rechnung gestellt werden, die für den stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Rahmen der sogenannten „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ in Frage kommen, wird, auch wenn es sich um ein B2C-Verhältnis (Business to Consumer) zu handeln scheint, allein für die Zwecke der Bestimmungen „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ als mehrwertsteuerpflichtig angesehen.
Im Falle einer ausgeführten Lieferung gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am 15. Tag des Monats, der auf die Lieferung des Gegenstands / Erbringung der Dienstleistung folgt;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor diesem Datum ausgestellt wird.
Im Falle von Anzahlungen gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor der Vereinnahmung der Anzahlung ausgestellt wird.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2022 geliefert/erbracht und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt: Satz von 17 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Dezember 2022 geliefert/erbracht und 2023 in Rechnung gestellt: Satz, der 2023 bis zum 15. Januar gilt, also 3 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2023 geliefert/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 17 % (Datum der Rechnung)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %
B. Bei B2C-Lieferungen und -Leistungen (Business-to-Consumer, der Kunde ist weder mehrwertsteuerpflichtig noch eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, weder für die Lieferung/Leistung selbst (einzige Ausnahme sind bestimmte sogenannte „Fernverkäufe“) noch für eine Anzahlung, die vor Ausführung der Lieferung / Erbringung der Dienstleistung geleistet wurde.
Im Falle einer erfolgten Lieferung/Leistung ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der erfolgten (abgeschlossenen) Lieferung/Leistung (Steuertatbestand) gültig ist. Bei Anzahlungen ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung gültig ist.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt ): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt²): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 ausgeführt/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2022 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Dezember 2022 in Rechnung gestellt² und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet (und im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt): Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %.
Berücksichtigung der Anzahlung(en) bei der Ausführung der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen
Berücksichtigung der Anzahlung bei z. B. einer ausgeführten Installation von Solarmodulen:
solaires effectuée :
Kostenvoranschlag 2022: |
exkl. MwSt.: 42.735,04 € |
MwSt. zu 17 %: 7.264,96 € |
Summe: |
inkl. MwSt.: 50.000,00 € |
2022 geleistete Anzahlung von 15.000 €: |
Betrag exkl. MwSt.: 12.820,51 € |
MwSt. 17 %: 2.179,49 € |
2023 durchgeführte Installation: |
Preis exkl. MwSt.: 42.735,04 € |
2022 geleistete Anzahlung exkl. MwSt.:12.820,51 € |
2023 zu zahlender Restbetrag exkl. MwSt.: 29.914,53 € |
MwSt. 3 %: 897,43 € |
Zu zahlender Restbetrag: 30.811,96 € |
Eine einfache buchhalterische Stornierung der Anzahlung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz, der zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Rechnungsstellung (gemäß den oben aufgeführten Fällen) auf sie anwendbar war. Die einzige Möglichkeit, die aufgrund einer vereinnahmten / in Rechnung gestellten Anzahlung geschuldete Mehrwertsteuer zu „stornieren“, besteht darin, dem Kunden den vereinnahmten Betrag zurückzuerstatten.
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1 Anhang B Punkte 21 und 22 des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer und Großherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2002 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz und auf die in einer als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten sowie über die Festlegung der diesbezüglichen Bedingungen und Ausführungsmodalitäten
2 Handelsrechnung, ohne Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.