Die Einhaltung der vorgeschriebenen Bebauungsabstände zum kommunalen öffentlichen Raum bzw. zur Parzellengrenze wird von den Gemeinden im Rahmen der Baugenehmigungen systematisch kontrolliert.
Im Allgemeinen werden die städtebaulichen Vorschriften betreffend die Abstände von den Gemeinden in ihrem Flächennutzungsplan (PAG) und/oder in den Bebauungsplänen (PAP) geregelt.
In den Gemeinden, deren PAG noch nicht entsprechend den derzeit geltenden Gesetzen überarbeitet wurde, sind die städtebaulichen Vorschriften betreffend der Bebauungsabstände noch im schriftlichen Teil des PAG bzw. in der Bauordnung definiert. Für diese Gemeinden wird die Messung der Abstände im Falle einer energetischen Gebäuderenovierung je Gemeinde individuell geregelt.
Für diejenigen Gemeinden hingegen, deren PAG seit 2011 vollständig überarbeitet wurde, sind – laut der zugrundeliegenden großherzoglichen Verordnung – die Bebauungsabstände im Falle einer energetischen Gebäuderenovierung ohne die zusätzliche Dämmschicht zu messen.
In beiden Fällen können die Gemeinden abweichende Bestimmungen in ihren Vorschriften vorsehen, um die energetische Gebäuderenovierung zu fördern, z.B. durch eine Verringerung des einzuhaltenden Mindestabstandes.