Ein Antrag auf Erhalt einer Grundsatzvereinbarung ist vom Antragsteller vor dem Beginn der Arbeiten zur energetischen Renovierung einzureichen. Sofern der Antragsteller das Renovierungskonzept auf Anraten des Energieberaters nach dem Erhalt der Grundsatzvereinbarung verändert, kann der Antragsteller den Erhalt einer neuen Grundsatzvereinbarung beantragen. Diese Beantragung ist freiwillig. Sofern sich der Antragsteller darüber vergewissern möchte, dass das veränderte Renovierungskonzept förderfähig bleibt, ist die Neubeantragung der Grundsatzvereinbarung hingegen von wesentlicher Bedeutung.