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Von einer kleinen Windturbine gehen nur geringe Geräuschemissionen aus, die Betreiber oder Nachbarn stören könnten. Kleinwindanlagen entwickeln zwar Eigengeräusche, allerdings werden diese bei steigender Windgeschwindigkeit durch das lauter werdende Windrauschen übertönt.
Zudem können auf Hausdächern installierte Anlagen Schwingungen auslösen, welche sich unter Umständen auf den Baukörper übertragen und somit im Inneren Störgeräusche verursachen können.
Bei tief stehender Sonne können die drehenden Rotoren von Windkraftanlagen auch Lichtreflexe erzeugen, die unter Umständen Nachbarn stören können, vor allem, wenn der Schatten z.B. auf ein Fenster oder eine Terrasse fällt.
Ja, der für Windkraftanlagen übliche Tarif gilt auch für Mini-Windkraftanlagen, welcher für das Jahr 2023 bei ungefähr 0,09 €/kWh liegt.
Eine Genehmigung von Seiten des Netzbetreibers ist nicht notwendig, sofern die Leistung des Windrads weniger als 800 W beträgt.
Da die Errichtung eines Windrades ein baulicher Eingriff ist, sollte sich auf jeden Fall bei der Gemeinde erkundigt werden, ob eine Baugenehmigung notwendig ist, insbesondere, wenn es sich um freistehende Anlagen handelt. Bei freistehenden Anlagen sollten Sie sich im Vorfeld auch erkundigen, ob der gewünschte Aufstellort sich auf Baugrund befindet oder u.U. in der Grünzone. In solchen Fällen ist eine Genehmigung des Umweltministeriums zwingend notwendig.
Zudem gilt es darauf zu achten, dass das Windrad die von der Gemeinde vorgeschriebene maximal erlaubte Bauhöhe nicht überschreitet, insofern keine Ausnahmen für technische Geräte vorgesehen sind.
Aktuelle Dachanlagen produzieren Strom im Wert eines kleinen zweistelligen Eurobetrags pro Jahr. Angesichts der hohen Anschaffungskosten sind solche Windräder eher weniger wirtschaftlich.
Das Potential von Windkraftanlagen jedweder Größe hängt vor allem vom Standort und den dort vorherrschenden Windverhältnissen ab, denn der Ertrag steigt exponentiell mit der Windgeschwindigkeit an: Doppelte Windgeschwindigkeit bringt den achtfachen Ertrag – die halbe nur ein Achtel. Auch die Höhe und der Durchmesser des Windrads spielen eine Rolle, denn mit jedem Meter, den ein Windrad höher gebaut wird, steigt der Stromertrag um 1 Prozent und mit einer Verdoppelung der Flügellänge steigt der Ertrag um das Vierfache (vierfache „Erntefläche").
Mini-Windkraftanlagen funktionieren nach dem gleichen Prinzip, jedoch in einem wesentlich kleineren Maßstab. Denn, wenn der Ertrag sich bei einer Verdoppelung der Flügellänge vervierfacht, dann fällt er auch um das Vierfache, wenn die Flügellänge sich halbiert.
Sinnvoll kann eine kleine Windanlage nur dann sein, wenn der Standort sehr gut geeignet ist. Wenn Sie es genau wissen möchten, können Sie vorher durch eine Windmessung begutachten lassen, ob sich Ihr Standort eignet. Das ist allerdings in den meisten Fällen nicht sinnvoll, weil die Kosten für die Windmessung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Anlage und dem erwartbaren Ertrag stehen.
Eine Mikro- bzw. Kleinwindkraftanlage funktioniert vom Grundprinzip genauso wie ein großes Windrad, sie wandelt die Energie des Windes in Strom um. Dies geschieht hauptsächlich durch einen Rotor, der bei ausreichend Wind angetrieben wird und diese Bewegungsenergie mit Hilfe eines Generators in Gleichstrom umwandelt. Im nächsten Schritt wird der erzeugte Gleichstrom mithilfe eines Wechselrichters in Wechselstrom umgewandelt, damit dieser im Haus genutzt oder ins Netz geleitet werden kann.
Bei einer Leistung bis 1,5 kW spricht man von Mikro-Windkraftanlagen, welche eher als Hobby-Anlagen anzusehen sind. Klein-Windkraftanlagen haben eine Leistung von 1,5 bis 15 kW und finden als Stromerzeuger Anwendung im Privatbereich, Kleingewerbe oder in der Landwirtschaft, entweder zum Eigenverbrauch oder Einspeisung ins Netz.
Beispiel 1:
Annahmen
Ein verwitweter Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines Gebäudes in Luxemburg, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und weist folgende Merkmale auf:
- Kaufdatum: 2. Januar 2005
- Kaufpreis des Grundstücks: 100.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 500.000 €
- Abschlussdatum der energetischen Renovierung: 15. März 2021
- Kosten der energetischen Renovierung (nach Abzug der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 23. Dezember 2016): 50.000 €
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- 2 % x 500.000 = 10.000 €
- 6 % x 50.000 = 3.000 €
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 13.000 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für das ursprüngliche Bauwerk und einer beschleunigten Abschreibung von 6 % gemäß Artikel 32 ter Absatz 3 L.I.R. aufgrund einer energetischen Renovierung, die am 01.01.2022 und damit vor weniger als 9 Jahren in einem für Mietwohnungen genutzten Gebäude abgeschlossen wurde, ermittelt wird.
Beispiel 2:
Annahmen
Ein lediger Steuerzahler ist Eigentümer eines Gebäudes in Luxemburg, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und weist folgende Merkmale auf:
- Datum der Fertigstellung: 30. Juni 1980
- Kaufdatum: 1. Juli 2000
- Kaufpreis des Grundstücks: 50.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 300.000 €
Im Jahr 2021 werden Renovierungsarbeiten an diesem Gebäude durchgeführt:
- Abschlussdatum der Arbeiten: 31. Dezember 2021
- Investitionsausgaben: 200.000 €.
Die Investitionsausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- Investitionsausgaben im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung (nach Abzug der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 23. Dezember 2016): 50.000 €
- Investitionsausgaben, die nicht mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 150.000 €.
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- (2 % x 300.000) + (4 % x 150.000) + (6 % x 50.000)
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 15.000 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für das ursprüngliche Bauwerk, einer beschleunigten Abschreibung von 4 % für die Renovierung, die nicht mit einer Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes zusammenhängt, und einer beschleunigten Abschreibung von 6 % gemäß Artikel 32 ter Absatz 3 L.I.R. aufgrund einer energetischen Renovierung, die am 01.01.2022 und damit vor weniger als 9 Jahren in einem für Mietwohnungen genutzten Gebäude abgeschlossen wurde, ermittelt wird.
Beispiel 3:
Annahmen
Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines Gebäudes in der Gemeinde Rédange-sur-Attert, das für Mietwohnungen genutzt wird.
Das Gebäude ist Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau und weist folgende Merkmale auf:
- Datum der Fertigstellung: 30. Juni 1970
- Kaufdatum: 1. Juli 1998
- Kaufpreis des Grundstücks: 30.000 €
- Kaufpreis des Bauwerks: 200.000 €
Im Jahr 2010 werden Renovierungsarbeiten an diesem Gebäude durchgeführt:
- Abschlussdatum der Arbeiten: 16. Juli 2010
- Investitionsausgaben: 80.000 €.
Die Investitionsausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
- Investitionsausgaben, die mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 60.000 €
- Investitionsausgaben, die nicht mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung zusammenhängen: 20.000 €.
Berechnung der Abschreibung
Die Abschreibung des Gebäudes für das Steuerjahr 2022 wird wie folgt berechnet:
- 2 % x 280.000
➔ Gesamtabschreibung für 2022 von 5.600 €.
Schlussfolgerung
Der Steuerpflichtige erzielt somit ein Nettoeinkommen im Sinne von Artikel 10 Nummer 7 L.I.R., das im Großherzogtum Luxemburg steuerpflichtig ist und unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung von 2 % für den ursprünglichen Bau und die im Laufe des Jahres 2010 durchgeführten Renovierungen ermittelt wird. Der Steuerzahler und seine Ehefrau können leider nicht von dem beschleunigten Abschreibungssatz von 6 % für die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes profitieren, da die Bedingung der 9 Jahre in diesem Fall nicht erfüllt werden kann.
Wenn Ihre Ausgaben für die betreffende Wohnung für eine beschleunigte Abschreibung in Frage kommen, müssen Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung die entsprechende Abschreibungstabelle angeben und ausfüllen. Ihrem Antrag müssen eine Steuerbilanz und der nicht abgesetzte Betrag der Abschreibung beigefügt werden.
Wenn Sie als Steuerzahler, der eine Finanzhilfe für eine energetische Sanierung erhält, die Genehmigung des zuständigen Ministeriums nach dem Steuerjahr erhalten, für das Sie eine beschleunigte Abschreibung hätten beanspruchen können, gibt es 2 Möglichkeiten:
Wenn die finanzielle Unterstützung gewährt wurde und die Besteuerung noch nicht erfolgt ist, können Sie eine Berichtigungserklärung abgeben oder einen Antrag auf Berichtigung stellen, indem Sie die Bescheinigung für die gewährte finanzielle Unterstützung hinzufügen (auch innerhalb von drei Monaten nach der Besteuerung).
Wenn die finanzielle Unterstützung gewährt wurde und die Besteuerung endgültig geworden ist (also nach Ablauf der dreimonatigen Einspruchsfrist), kann das zuständige Finanzamt hingegen keine berichtigte Steuererklärung oder einen Antrag auf Berichtigung (mit der Bescheinigung für die finanzielle Unterstützung als Anlage) mehr annehmen.