Sie möchten von Investitionsbeihilfen profitieren?

Investitionsbeihilfen in Anspruch nehmen

Neues Förderregime ab 2025

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 (Punkt 5) des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 über das Klima, welches das geänderte Gesetz vom 31. Mai 1999 zur Einrichtung eines Fonds für Umweltschutz ändert, können Gemeindeverwaltungen, Gemeindesyndikate und öffentliche Einrichtungen unter kommunaler Aufsicht eine Investitionshilfe für Projekte in folgenden Bereichen erhalten:

  • Erneuerbare Energien und Energieeffizienz;
  • Anpassung an den Klimawandel;
  • Förderung des nachhaltigen Bauens und Wohnens;
  • Förderung von straßengebundenen Fahrzeugen mit null oder niedrigen CO₂-Emissionen.

Diese Fördermittel stehen allen Gemeinden offen – unabhängig von ihrer Teilnahme am Klimapakt.

Im Rahmen der neuen Finanzhilferegelung, die im Rundschreiben 2025-050 festgelegt wurde und am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft getreten ist, wurden transparentere Förderkriterien, neue Projektkategorien und eine vereinfachte Verwaltungsabwicklung eingeführt.

Formulare für Beihilfeanträge

Erneuerbare Energien und Energieeffizienz