FAQ
Keywords
- Beihilfen für Farhzeuge (62)
- Nachhaltige und intelligente Technologien (58)
- Bauen (56)
- Beihilfen (44)
- Gesetze und Verordnungen (35)
- Smart Meter (31)
- Klimabonus (30)
- Renovierung (30)
- Smart Building (30)
- LENOZ (28)
- Dämmung (25)
- Photovoltaik (21)
- Vorurteile (18)
- CPE (17)
- Energiepass (15)
- Auswirkungen auf die Umwelt (14)
- Elektrofahrzeug (12)
- Kontrolle von Gebäuden (12)
- Beschleunigte Abschreibung (11)
- Geothermie (11)
- Administratives Verfahren (10)
- Recycling (10)
- Stadtplanung (9)
- grüne Verschmutzungen an Fassade (8)
- Ladeinfrastruktur (7)
- Daten (6)
- Energieeffizienz-Verpflichtungssystem (6)
- Kleinwindkraftanlage (6)
- Abdichtung (5)
- Allgemein (5)
- Besteuerung (5)
- Planung (5)
- Zulassung (5)
- Rentabilität (4)
- Solarenergie (4)
- Solarpaneele (4)
- Baugenehmigung (3)
- Chargy (3)
- Eigenverbrauch (3)
- Energieberatung (3)
- Baukontrollen (2)
- Energiekooperative (2)
- Feuerschutz (2)
- Netzwerk und Zählung (2)
- Speicher und Batterie (2)
- Alternative Transportmittel (1)
- Elektrizität (1)
- FPE (1)
- Grundsatzvereinbarung ("accord de principe") (1)
- Klima-Agence certified (1)
- Neubau (1)
- Umweltschutzfonds (1)
Ja, die Anwendung erfolgt direkt auf der Rechnung. Es ist zu beachten, dass dies gemäß der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. [...] nicht nur für photovoltaische (oder hybride), sondern auch für thermische Solarmodule gilt. „Solarmodule mit thermischer Funktion, die nach dem 31. Dezember 2022 installiert werden“, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der „Mehrwertsteuer für Wohnungen“.
Die notwendigen Erläuterungen finden sich im Rundschreiben Nr. 812 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung. In diesem Rundschreiben geht es um die vorübergehende Senkung der verschiedenen Steuersätze, aber letztlich ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Solarmodule von 17 % auf 3 % als vergleichbar anzusehen.
Zur Ergänzung finden Sie nachfolgend einige Beispiele.
Lieferung von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge, und Erbringung von Dienstleistungen
Es ist zu unterscheiden zwischen Lieferungen und Leistungen, die im B2B/B2G-Verhältnis erbracht werden, und solchen, die im B2C-Verhältnis erbracht werden.
A. Bei Lieferungen von Gegenständen/Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis B2B (Business to Business, d. h. der Kunde ist ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen) und B2G (Business to Government, d. h. der Kunde ist eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht die Pflicht, sowohl für die Lieferung/Leistung als auch für Anzahlungen eine Rechnung auszustellen.
Achtung: Der Kunde, dem Arbeiten in Rechnung gestellt werden, die für den stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Rahmen der sogenannten „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ in Frage kommen, wird, auch wenn es sich um ein B2C-Verhältnis (Business to Consumer) zu handeln scheint, allein für die Zwecke der Bestimmungen „Mehrwertsteuer für Wohnungen“ als mehrwertsteuerpflichtig angesehen.
Im Falle einer ausgeführten Lieferung gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am 15. Tag des Monats, der auf die Lieferung des Gegenstands / Erbringung der Dienstleistung folgt;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor diesem Datum ausgestellt wird.
Im Falle von Anzahlungen gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz:
- am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung;
- am Tag der Ausstellung der Rechnung, falls diese vor der Vereinnahmung der Anzahlung ausgestellt wird.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2022 geliefert/erbracht und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt: Satz von 17 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Dezember 2022 geliefert/erbracht und 2023 in Rechnung gestellt: Satz, der 2023 bis zum 15. Januar gilt, also 3 %
- der Gegenstand/die Dienstleistung wird im Jahr 2023 geliefert/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 17 % (Datum der Rechnung)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 in Rechnung gestellt und im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %
B. Bei B2C-Lieferungen und -Leistungen (Business-to-Consumer, der Kunde ist weder mehrwertsteuerpflichtig noch eine nicht steuerpflichtige juristische Person) besteht keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, weder für die Lieferung/Leistung selbst (einzige Ausnahme sind bestimmte sogenannte „Fernverkäufe“) noch für eine Anzahlung, die vor Ausführung der Lieferung / Erbringung der Dienstleistung geleistet wurde.
Im Falle einer erfolgten Lieferung/Leistung ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der erfolgten (abgeschlossenen) Lieferung/Leistung (Steuertatbestand) gültig ist. Bei Anzahlungen ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der am Tag der Vereinnahmung der Anzahlung gültig ist.
Somit können folgende Fälle eintreten:
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2022 in Rechnung gestellt ): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Dezember 2022 ausgeführt/erbracht (und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt²): Satz von 17 %
- die Lieferung/Leistung wird im Jahr 2023 ausgeführt/erbracht und im Jahr 2023 in Rechnung gestellt: Satz von 3 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2022 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2022 geleistet: Satz von 17 %
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Dezember 2022 in Rechnung gestellt² und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird im Jahr 2022 geleistet (und im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt): Satz von 17 % (Datum des Zahlungseingangs)
- eine Anzahlung für die noch nicht erfolgte Lieferung/Leistung wird (im Jahr 2023 in Rechnung² gestellt und) im Jahr 2023 geleistet: Satz von 3 %.
Berücksichtigung der Anzahlung(en) bei der Ausführung der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen
Berücksichtigung der Anzahlung bei z. B. einer ausgeführten Installation von Solarmodulen:
solaires effectuée :
Kostenvoranschlag 2022: | exkl. MwSt.: 42.735,04 € | |
MwSt. zu 17 %: 7.264,96 € | ||
Summe: | inkl. MwSt.: 50.000,00 € | |
2022 geleistete Anzahlung von 15.000 €: | Betrag exkl. MwSt.: 12.820,51 € | |
MwSt. 17 %: 2.179,49 € | ||
2023 durchgeführte Installation: | Preis exkl. MwSt.: 42.735,04 € | |
2022 geleistete Anzahlung exkl. MwSt.:12.820,51 € | ||
2023 zu zahlender Restbetrag exkl. MwSt.: 29.914,53 € | ||
MwSt. 3 %: 897,43 € | ||
Zu zahlender Restbetrag: 30.811,96 € |
Eine einfache buchhalterische Stornierung der Anzahlung hat keinen Einfluss auf den Steuersatz, der zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Rechnungsstellung (gemäß den oben aufgeführten Fällen) auf sie anwendbar war. Die einzige Möglichkeit, die aufgrund einer vereinnahmten / in Rechnung gestellten Anzahlung geschuldete Mehrwertsteuer zu „stornieren“, besteht darin, dem Kunden den vereinnahmten Betrag zurückzuerstatten.
________________________________
1 Anhang B Punkte 21 und 22 des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer und Großherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2002 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz und auf die in einer als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten sowie über die Festlegung der diesbezüglichen Bedingungen und Ausführungsmodalitäten
2 Handelsrechnung, ohne Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.
Die Bestimmung über den stark ermäßigten Satz reduziert den Anwendungsbereich auf die Art des Gebäudes, das mit Solarmodulen ausgestattet werden soll, nämlich „auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.
Bei „Privatwohnungen“ handelt es sich um Wohnungen, bei denen mindestens drei Viertel der Gesamtfläche für Wohnzwecke vorgesehen sind. Die gleiche Regel gilt für Wohnungen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden: Mindestens drei Viertel der Gesamtfläche müssen für diese Zwecke vorgesehen sein.
Dies wird in der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. [...] definiert, und die folgende Erläuterung ist im Rundschreiben Nr. 816 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung enthalten: „Privatwohnungen und Gebäude, die von nicht steuerpflichtigen öffentlichen Stellen für ausgeübte Tätigkeiten als solche genutzt werden oder von Steuerpflichtigen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, ohne Recht auf Vorsteuerabzug (insbesondere Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Jugendherbergen und Altenheime).“ Zu der letzten Aufzählung kommen noch kulturelle Dienstleistungen hinzu.
Die Lieferung und Installation von photovoltaischen Solarmodulen in der Nähe der oben genannten Wohnungen oder Gebäude steht der Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3 % nicht entgegen, sofern die Lieferung und Installation auf angrenzenden oder getrennten, aber in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, gelegenen Gebäuden erfolgt und sofern die photovoltaischen Solarmodule an das Wärme- und/oder Stromnetz der betreffenden Wohnungen oder Gebäude angeschlossen sind.
Die Großherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. […] definiert im Zusammenhang mit der Senkung des Mehrwertsteuersatzes die „Lieferung und Installation von Solarmodulen“ wie folgt: „eine Immobilienarbeit, die in der Lieferung von Solarmodulen mit deren Installation besteht“.
Daraus folgt, dass alle für diese Installation und den Betrieb notwendigen Elemente ebenfalls unter den stark ermäßigten Satz fallen, womit bei photovoltaischen Solarmodulen die folgenden Elemente gemeint sind: Photovoltaikmodule (oder hybride Solarkollektoren), Befestigungsschienen, elektrische DC- und AC-Verkabelung, die direkt mit der Photovoltaikanlage verbunden ist, Wechselrichter, elektrische Schutzvorrichtungen, Zweirichtungszähler; und bei thermischen Solarmodulen: thermische Solarkollektoren, Befestigungsschienen, isolierte Rohrleitungen, Solarspeicher, Kalorimeter, Peripherieanlagen (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher); sowie natürlich die Installationskosten.
Bei photovoltaischen Solarmodulen ist eine Speicheranlage (Batterie) also nicht betroffen.
Wichtig ist auch, dass der stark ermäßigte Satz nur für die Gesamtheit der Arbeiten zur Installation einer Solaranlage gilt. Im Rundschreiben Nr. 816 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung wird dieser Begriff der „Immobilienarbeit“ wie folgt erläutert: „Somit ist unter dieser neuen Bestimmung nicht die Lieferung von Solarmodulen oder die Installation solcher Module zu verstehen, die separat durchgeführt werden, sondern eine Immobilienarbeit, die in der Lieferung von Solarmodulen mit Installation besteht.“
Jeder Außen- oder Innenstellplatz stellt einen Miteigentumsanteil dar. Folglich werden die Eigentümer wie jeder andere Miteigentümer behandelt, dem innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein Stellplatz gehört, sowohl hinsichtlich der Installation und Kostenverteilung als auch hinsichtlich der Beantragung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der Infrastruktur.
Der Antrag auf die Installation einer Ladestation im Falle eines gemieteten Stellplatzes muss über den Eigentümer gestellt werden. Der Eigentümer besitzt allerdings das Recht, dem Mieter die Installation einer Ladestation zu verweigern.
Bei dem Antrag auf einen Finanzierungszuschuss sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Auf Wunsch des Mieters lässt der Eigentümer eine Ladestation installieren. In diesem Fall gehört die Ladestation dem Eigentümer und er beantragt und erhält den Zuschuss. Der Mieter muss sich also im Voraus mit dem Eigentümer darüber einigen, wer den Zuschuss bzw. einen Teil davon erhält.
- Installiert der Mieter die Ladestation auf eigene Kosten, kann er den Zuschuss selbst direkt beantragen, ohne den Vermieter einzubeziehen. Gegebenenfalls muss der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags die Ladestation entfernen, um den ursprünglichen Zustand der gemieteten Räumlichkeiten wiederherzustellen.
Individuelle Vorgehensweise:
Wichtiger Hinweis: Bislang dürfen nur natürliche Personen einen Zuschuss für eine Ladestation beantragen. Die gemeinsame Initiative einer Eigentümergemeinschaft (in der Rechtsform einer juristischen Person) ist also derzeit nicht möglich.
- Gemeinsame Initiative von Miteigentümern, die eine oder mehrere Ladestationen installieren möchten. Ein oder mehrere Miteigentümer beantragen die Genehmigung der Generalversammlung der Eigentümergemeinschaft, um – allein oder gemeinsam – eine oder mehrere Ladestationen auf individueller Basis einzurichten. (a*)
- Die Generalversammlung entscheidet über die Installation der Ladestationen und erteilt im Falle einer positiven Abstimmung die Genehmigung zur Installation. (Diese Genehmigung muss dem/den Miteigentümer/n mit absoluter Mehrheit erteilt werden; der Beschluss muss mindestens 501 Tausendstel der Stimmen der Eigentümergemeinschaft erhalten.) (b*)
- Der Hausverwalter stellt sicher, dass die Anlage den Beschlüssen der Generalversammlung entspricht und dass ihre spätere Nutzung nicht gegen die Regelungen der Eigentümergemeinschaft verstößt.
- Der betreffende bzw. die betreffenden Miteigentümer ist/sind allein oder gemeinsam für die Installation der Ladestationen verantwortlich. (c*)
- Der Dienstleister sendet seine Rechnungen an die Antragsteller, entweder an den einzelnen Miteigentümer oder an die betreffende Gruppe von Miteigentümern. Die betreffenden Miteigentümer begleichen die Rechnungen, ohne auf die Konten der Eigentümergemeinschaft zurückzugreifen, da diese nicht eingebunden ist. (d*)
- Der Antrag auf einen Finanzierungszuschuss für die Installation einer Ladeinfrastruktur muss entweder von jedem betreffenden Miteigentümer einzeln und in eigenem Namen, von mehreren Miteigentümern gemeinsam oder vom Hausverwalter – jedoch nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft, sondern im Namen der einzelnen betreffenden Miteigentümer – eingereicht werden. (e*)
- Das Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung zahlt die Unterstützung an die betreffenden Miteigentümer ausgezahlt.
*a Eine Genehmigung der Generalversammlung ist erforderlich, es sei denn, die Installation erfolgt auf privatem Gelände mit Anschluss an einen privaten Stromkreis, mit dem dieser private Stellplatz bereits ausgestattet ist.
*b Erreicht der Beschluss nicht die absolute Mehrheit, wird eine neue Generalversammlung einberufen, in der der Beschluss mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Miteigentümer) angenommen wird.
*c Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Hausverwalter auch angewiesen werden, die Koordination dieser Installation durch einzelne Miteigentümer zu gewährleisten, wenn sie der Ansicht ist, dass dies im Interesse der Eigentümergemeinschaft liegt.
*d Es spricht jedoch nichts gegen einen Beschluss der Generalversammlung, die Kosten für die Anpassung der Gemeinschaftsbereiche selbst zu tragen, wenn sie diese Anpassung für gerechtfertigt hält, um die Schaffung einer ökologischen Energieinfrastruktur zu ermöglichen, der sich in Zukunft weitere Miteigentümer anschließen können.
*e Dem Antrag auf einen Finanzierungszuschuss müssen sämtliche relevanten Rechnungen und Belege beigefügt werden. Gegebenenfalls kann der Beschluss der Generalversammlung zur Genehmigung der Installation der Ladestation/en dem Antrag beigefügt werden.
Wenn alle Miteigentümer die Ladestationen nutzen und die Ladeinfrastruktur gemeinsam aufbauen möchten, empfiehlt es sich, dass sich die Miteigentümer schriftlich über alle Aspekte dieser gemeinsamen Installation und über die Verteilung der anfallenden Kosten sowohl für die Einrichtung als auch für die Nutzung einigen.
Sollten alle Miteigentümer einverstanden sein, ist es einfacher, wenn die Eigentümergemeinschaft über den Hausverwalter die direkte Verantwortung für die Installation der Infrastruktur übernimmt. In diesem Fall ist es notwendig, den Hausverwalter auf der Generalversammlung, bei der die Miteigentümer zur Installation der betreffenden Infrastruktur ermächtigt werden, entsprechend zu beauftragen. Damit die Miteigentümer den staatlichen Zuschuss erhalten können, ist es jedoch notwendig, dass die einzelnen Ladestationen in privater Hand bleiben und die entsprechenden Rechnungen auf den Namen der jeweiligen Miteigentümer ausgestellt werden.
Im Falle einer Ablehnung durch die Generalversammlung können der oder die Miteigentümer, die den Antrag gestellt haben, das in Zivilsachen tagende Bezirksgericht des Ortes anrufen, an dem das Gebäude der Eigentümergemeinschaft liegt. Dieses Gericht kann sie zur Ausführung der Arbeiten ermächtigen, sofern dadurch die Stabilität oder Ästhetik des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird und die anderen Miteigentümer nicht belästigt werden.
- Eine „intelligente Ladestation“ bietet den Benutzern zusätzliche Funktionen und ermöglicht z. B. den Eigenverbrauch von photovoltaischem Strom.
- Im Sinne der großherzoglichen Verordnung handelt es sich um eine Ladestation mit einer integrierten oder externen Schnittstelle, die mit dem Standard „Open Charge Point Protocol“ (OCPP) in der Version 1.6 oder höher kompatibel ist.
Das OCPP (Open Charge Point Protocol) ist ein offener, herstellerunabhängiger Standard für die Kommunikation zwischen Ladestationen und einem zentralen Managementsystem. Es ermöglicht die Aufnahme von Ladestationen beliebiger Arten oder Modelle in ein intelligentes Lastmanagementsystem, wobei die Version 1.6 den Benutzern optimale Flexibilität und Funktionalität bietet.