1. Zusammenarbeit mit einem externen Projektentwickler
Zur Errichtung und für den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladestationen kann die Gemeinde entsprechende Flächen privatwirtschaftlichen Projektentwicklern in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Prozess zur Verfügung stellen. Dieser Projektentwickler kümmert sich dann um die Umsetzung bzw. den Aufbau und Unterhalt. Da die Gemeinde nicht selbst eine kommerzielle Ladeinfrastruktur betreiben darf, erhält sie hiermit die Möglichkeit, eine Ladeinfrastruktur ohne großen finanziellen und planerischen Aufwand aufbauen zu lassen.
Die gewünschte Zusammenarbeit/Partnerschaft kann in einem Rahmenvertrag weiter definiert werden. Hierbei kann der Einfluss der Gemeinde auf das Projekt sowie eine mögliche Entlohnung (Pacht/Miete) vertraglich festgehalten werden. Musterdokumente werden den Gemeinden vom Ministerium für Energie und Raumplanung (MEA) zur Verfügung gestellt.
Projekte mit einer gesamten Ladeleistung von mehr als 175 kW können vom Investor bei einem der nationalen Ausschreibungen im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juli 2022 über die Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investieren, so dass die Möglichkeit einer staatlichen Kofinanzierung besteht. Hierbei darf noch nicht mit den Arbeiten angefangen werden (und auch keine feste Beauftragung aufgegeben werden) bevor das Projekt in der Ausschreibungsprozedur eingereicht ist, da es ansonsten keine finanzielle Beihilfe bekommen kann. Eine Grundsatzvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem oder den potentiellen Projektentwicklern muss in jedem Fall bereits im Vorfeld unterzeichnet sein.
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Hilfsmittel
procharging.lu
Musterdokumente von MEA im Rahmen der nationalen Ausschreibung
2. Gemeinde als Teilhaber einer privatrechtlichen Gesellschaft
Eine Gemeinde kann sich, gemäß Artikel 173bis des Gemeindegesetzes, an einer privatrechtlichen Gesellschaft beteiligen, welche Aktivitäten im Sinne des Kommunalen Interesses ausübt. Diese Möglichkeit besteht auch für den Aufbau von Ladeinfrastruktur im kommunalen Interesse. Eine solche Gesellschaft mit kommunaler Beteiligung kann an einem Ausschreibungsverfahren der Gemeinde teilnehmen und kann auch von den staatlichen Beihilfen profitieren.
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Hilfsmittel
Planungsgrundlagen von Klima-Agence
3. Ladesäulen als kommunale Aktivität im Sinne des kommunalen Interesses der Gemeinde
Sollte sich für ein Projekt kein privater Projektentwickler finden, so kann sie auch öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Eigenregie errichten und betreiben. Mit dieser Aktivität im Sinne des kommunalen Interesses darf die Gemeinde in diesem Fall keinen Gewinn erwirtschaften.
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