Direkt zum Inhalt
Klima Agence (aller à l'accueil)
  • Gemeinden
    • Wir begleiten Sie
    • Ihre Energie- und Klimapolitik
  • Unternehmen
    • Unternehmen
    • Klima-Agence certified
  • Über uns
  • fr
  • de
  • en
Fermer (X)
FAQ
Kontakt
  • fr
  • de
  • en
  • Mein Beitrag zum Klimaschutz

    Mein Beitrag zum Klimaschutz

    Die Klima-Agence-Berater begleiten Sie bei Ihren Projekten im Bereich des nachhaltigen Wohnens und der Mobilität!
    Einen Termin vereinbaren
    Einen Termin vereinbaren
    8002 11 90 8-12 Uhr und 13-17 Uhr (Mo-Fr)
    • Mein Zuhause dämmen
      Indem ich mein Zuhause dämme und richtig lüfte, verbessere ich meine Lebensqualität, reduziere meinen ökologischen Fußabdruck sowie meine Heizkosten.
    • Mein neues Zuhause bauen
      Ich investiere in eine nachhaltige Zukunft: Ich baue ein Zuhause, das weniger Energie verbraucht bei gleichzeitigem Ressourcenschutz und geringeren Umweltauswirkungen.
    • Heizen mit erneuerbaren Energien
      Als sinnvolle Alternative zu fossilen Brennstoffen wähle ich die Sonne und die Wärme aus der Erde, um umweltfreundlich und sparsam zu heizen.
    • Mit der Sonne Strom erzeugen
      Mit meinen Photovoltaikmodulen investiere ich in umweltfreundliche Energie und reduziere meine Abhängigkeit von schwankenden Energiepreisen.
    • Mich für Ökomobilität entscheiden
      Ich entscheide mich für umweltfreundlichere und nachhaltigere Verkehrsmittel, die viele finanzielle Vorteile bieten, und trage dazu bei, die Luftqualität sowie unseren Planeten zu schützen.
    • Meinen Energieverbrauch optimieren
      Mit den richtigen Verhaltensweisen im Alltag leiste ich einen bewussten Beitrag zum Klimaschutz und senke gleichzeitig meine Energierechnungen.

    Welche Förderungen für mein Vorhaben?

    Staatliche und kommunale Beihilfen oder Zuschüsse der Energieversorger: Finden Sie heraus, wie viel Sie erhalten können
    Ich starte meine Simulation

    Weitere Informationen

    Sie möchten ein Wohn- oder Mobilitätsprojekt umsetzen? Sie suchen präzise Antworten auf Ihre Fragen?
    Ich schaue mir die FAQs an
  • Förderungen für mein Projekt

    Förderungen für mein Projekt

    Die Klima-Agence-Berater begleiten Sie bei Ihren Projekten im Bereich des nachhaltigen Wohnens und der Mobilität!
    Einen Termin vereinbaren
    Einen Termin vereinbaren
    8002 11 90 8-12 Uhr und 13-17 Uhr (Mo-Fr)
    • Förderprogramme
      Erfahren Sie mehr über die Förderungen für das Gelingen Ihres Projekts
    • Klimabonus
      Informieren Sie sich über das staatliche Förderprogramm für einen klimafreundlichen Lebensstil

    Welche Förderungen für mein Vorhaben?

    Staatliche und kommunale Beihilfen oder Zuschüsse der Energieversorger: Finden Sie heraus, wie viel Sie erhalten können
    Ich starte meine Simulation

    Weitere Informationen

    Sie möchten ein Wohn- oder Mobilitätsprojekt umsetzen? Sie suchen präzise Antworten auf Ihre Fragen?
    Ich schaue mir die FAQs an
  • Mein Projekt: Schritt für Schritt

    Mein Projekt: Schritt für Schritt

    Die Klima-Agence-Berater begleiten Sie bei Ihren Projekten im Bereich des nachhaltigen Wohnens und der Mobilität!
    Einen Termin vereinbaren
    Einen Termin vereinbaren
    8002 11 90 8-12 Uhr und 13-17 Uhr (Mo-Fr)
    • Wichtige Schritte
      Sie sind bereit, mit Ihrem Projekt loszulegen? Entdecken Sie alle wichtigen Schritte, damit Ihr Vorhaben ein Erfolg wird!
    • Einen Klima-Agence certified Berater finden
      Einen Klima-Agence certified Berater finden

    Welche Förderungen für mein Vorhaben?

    Staatliche und kommunale Beihilfen oder Zuschüsse der Energieversorger: Finden Sie heraus, wie viel Sie erhalten können
    Ich starte meine Simulation

    Weitere Informationen

    Sie möchten ein Wohn- oder Mobilitätsprojekt umsetzen? Sie suchen präzise Antworten auf Ihre Fragen?
    Ich schaue mir die FAQs an
  • Mich informieren

    Mich informieren

    Die Klima-Agence-Berater begleiten Sie bei Ihren Projekten im Bereich des nachhaltigen Wohnens und der Mobilität!
    Einen Termin vereinbaren
    Einen Termin vereinbaren
    8002 11 90 8-12 Uhr und 13-17 Uhr (Mo-Fr)
    • Aktuelles
      Alle Neuigkeiten und Events zu Ihrem Vorhaben
    • Mediathek
      Hier finden Sie die gesamte Dokumentation in Bezug auf Ihr Projekt
    • Energie- und Klimapolitik
      Mehr zu den Grundlagen und Zielen der Energie- und Klimapolitik Luxemburgs
    • Rechtliche Informationen
      Möchten Sie mehr über die rechtlichen Aspekte Ihres Vorhabens erfahren?
    • Technische Informationen
      Sie sind mit dem Thema vertraut, möchten sich aber gerne noch eingehender mit der Thematik befassen?
    • Meine Handlungen im Alltag
      Handgriffe und Tipps für einen effizienteren und geringeren Verbrauch

    Welche Förderungen für mein Vorhaben?

    Staatliche und kommunale Beihilfen oder Zuschüsse der Energieversorger: Finden Sie heraus, wie viel Sie erhalten können
    Ich starte meine Simulation

    Weitere Informationen

    Sie möchten ein Wohn- oder Mobilitätsprojekt umsetzen? Sie suchen präzise Antworten auf Ihre Fragen?
    Ich schaue mir die FAQs an
Kontakt
Contact
Uns kontaktieren
Um meine Projekte für nachhaltiges Wohnen und Mobilität erfolgreich umzusetzen, informiere ich mich bei meinem Klima-Agence-Berater.
Ich möchte
Die FAQs aufrufen oder eine Frage stellen
Einen Termin vereinbaren
Einen Termin vereinbaren

Füllen Sie das Kontaktformular aus und hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten. Ihr Klima-Agence-Berater wird sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Je nach Thematik Ihres Vorhabens kann die Beratung bei Ihnen zu Hause, per Videokonferenz oder telefonisch stattfinden.

Bitte füllen Sie Ihre Kontaktdaten korrekt aus, damit wir den für Ihre Gemeinde zuständigen Berater identifizieren können. Ihre E-Mail-Adresse ist ebenfalls wichtig, damit wir Ihnen den Termin bestätigen können.

Dieser Service wird von Klima-Agence finanziert.

Achtung: irreführende Anzeigen und falsche Mitteilungen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir es Unternehmen in keinem Fall gestatten, den Firmennamen von Klima-Agence oder unser Logo im Rahmen ihrer kommerziellen Aktivitäten zu verwenden. Jede Nutzung unserer visuellen Identität oder unseres Namens ohne ausdrückliche Genehmigung unsererseits ist strengstens untersagt.

Darüber hinaus unterstützt oder genehmigt Klima-Agence keine unehrliche oder irreführende kommerzielle Aktivität. Sollten Sie mit solchen Praktiken konfrontiert werden, bitten wir Sie, uns darüber zu informieren, damit wir die entsprechenden Maßnahmen ergreifen können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Sorgfalt.

Einen Berater anrufen

Einen Berater anrufen

  • Meinen Berater unter 8002 11 90 anrufen
  • Von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

 

8002 11 90 8-12 Uhr und 13-17 Uhr (Mo-Fr)
Die FAQs aufrufen
  1. Startseite
  2. Einsatz von Zwischenzählern in Mehrfamilienhäusern

Einsatz von Zwischenzählern in Mehrfamilienhäusern

Neue Vorschriften über Zwischenzähler in Wohnungen 

Am 14. November 2024 verabschiedete die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf 8250 über den Einsatz von Zwischenzählern und die Verteilung der Kosten für Wärme, Kälte und Warmwasser.

Das Gesetz führt eine Verpflichtung für Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein, Zähler für Wärmeenergie für Heizung, Kühlung und Warmwasser auf der Ebene jeder Einheit des Gebäudes zu installieren, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus führt es eine Verpflichtung für den Eigentümer ein, dem Mieter monatlich genaue Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch und den in Rechnung gestellten Betrag zu geben.

Anpassungen bezüglich Energiezählern in Mehrfamilienhäusern

  • Obligatorische Installation: Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind verpflichtet, Wärmeenergiezähler (für Heizung, Kühlung und Warmwasser) für jede einzelne Einheit zu installieren. Die Installation ist nur dann obligatorisch, wenn sie technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  • Monatliche Berichte: Die Eigentümer müssen den Mietern monatliche Berichte zur Verfügung stellen, in denen der tatsächliche Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten aufgeführt sind, so dass die Mieter ihren Verbrauch überwachen und anpassen können. 
  • Fernablesung: Zähler, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes installiert werden, müssen fernablesbar sein. Wenn bei bestehenden Gebäuden die Fernablesung nicht möglich ist, muss der Eigentümer eine Alternative für die monatliche Ablesung der Zähler einrichten und die Daten innerhalb von zwei Monaten nach der Ablesung mit den Mietern teilen.
  • Einhaltefrist: Neue Gebäude müssen sofort auf fernauslesbare Zähler umgestellt werden, während bestehende Gebäude bis zum 1. Januar 2027 Zeit haben, es sei denn, die Installation ist technisch unmöglich oder zu teuer.
  • Ausnahmen: Gebäude mit hoher Energieeffizienz oder niedrigem Energieverbrauch können von der Installation bestimmter Zähler ausgenommen werden.
  • Sanktionen: Es ist eine Übergangszeit von 12 Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Verordnung vorgesehen, bevor zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung verhängt werden können.

Den Gesetzestext vom 28. November 2024 (Loi du 28 novembre 2024) sowie das Règlement grand-ducal vom 28. November 2024 können Sie ausführlich im Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg nachlesen.

Häufig gestellte Fragen

Diese FAQs werden regelmäßig anhand der Fragen, die beim Wirtschaftsministerium eingehen, aktualisiert. Die Antworten in diesen FAQ sind entweder ausdrücklich in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen oder Auslegungen dieser Rechtsvorschriften. Sie sind ausschließlich dazu gedacht, ein besseres Verständnis der Gesetzestexte zu ermöglichen und lassen mögliche Auslegungen durch die zuständigen Gerichte unberührt. Daher kann nichts die Lektüre der im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Gesetzestexte ersetzen, da nur die dort veröffentlichten Texte verbindlich sind.

Für den Mieter

Was ändert sich durch das neue Gesetz über Zwischenzäler in Mehrfamilienhäusern?

Das neue Gesetz führt eine Verpflichtung für den Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus ein, Zähler für die Wärmeenergie für Heizung, Kühlung und Warmwasser für jede Einheit des Gebäudes zu installieren, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Darüber hinaus führt das Gesetz eine Verpflichtung für den Eigentümer ein, dem Mieter/Nutzer monatlich genaue Informationen über den Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sowie den in Rechnung gestellten Betrag zu geben.

Welche Verpflichtungen bestehen für den Mieter?

Das Gesetz schafft keine neuen Verpflichtungen für Mieter.

Welche Rechte und Vorteile sind für den Mieter einer Wohnung bezüglich der Energiemessung vorgesehen?

Das Gesetz führt eine Reihe von Rechten für den Mieter in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen ein, die vom Vermieter über den Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sowie über den in Rechnung gestellten Betrag bereitzustellen sind.

Diese Informationen basieren auf dem tatsächlichen Verbrauch, der mit individuellen Zählern gemessen wird. Sie ermöglichen es dem Mieter, die Entwicklung seines Energieverbrauchs zu kontrollieren und zu verfolgen und gegebenenfalls sein Verhalten anzupassen, um Energie zu sparen und so seine Energiekosten zu senken.

Welche Rechte hat der Mieter in Bezug auf Informationen über die individuellen Zähler?

Die Person, die für die Installation der Zähler verantwortlich ist, muss den Mietern Informationen und Nutzungshinweise vom Hersteller der Zähler zur Verfügung stellen, insbesondere über die Anzeigeoptionen und die Überwachung des Energieverbrauchs.

Welche Rechte hat der Mieter in Bezug auf Informationen über den Energieverbrauch und die Abrechnung?
  • In Gebäuden, die mit fernauslesbaren individuellen Zählern ausgestattet sind, erhalten die Mieter kostenlos mindestens einmal im Monat eine monatliche Auswertung. Dieses Dokument enthält Informationen über die Abrechnung und den Verbrauch, die auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesung der Heizkostenverteiler erstellt wurden. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft leitet der Hausverwalter diese Mitteilung an die Wohnungseigentümer weiter, die sie so schnell wie möglich an die Mieter weiterleiten.
  • Wenn die individuellen Zähler nicht fernablesbar sind, wird das Ergebnis der monatlichen Ablesung der individuellen Zähler oder der Heizkostenverteiler den Mietern innerhalb von zwei Monaten nach Ablesung mitgeteilt.

Der Vermieter übermittelt dem Mieter mindestens einmal im Jahr ein Informationsblatt über den Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser in der betreffenden Wohneinheit.
 

Müssen in allen Mehrfamilienhäusern unterteilte Energiezähler installiert werden?
  • Die Installation von individuellen Zählern durch den Eigentümer ist nur dann obligatorisch, wenn sie technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, d.h. im Verhältnis zu den möglichen Energieeinsparungen steht. Der Eigentümer überprüft dies vor der Installation der Zähler und informiert den Mieter in einer schriftlichen Mitteilung, in der die Gründe dargelegt werden.
  • Wenn die Installation von individuellen Zählern erforderlich ist, werden die Bewohner vom Eigentümer über einen Zählerplan (ein Dokument, in dem die Lage aller Zähler schematisch dargestellt wird) informiert.
     
Hat der Mieter das Recht, die Zahlung einer Rechnung für Heiz-, Kühl- und Warmwasserkosten zu verweigern?

Ja, wenn die individuellen Zähler nicht installiert wurden und die Gründe dafür oder der Zählerplan nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist mitgeteilt wurden.

Muss der Mieter die Kosten für die Installation des neuen individuellen Messsystems tragen?

Die Installation von individuellen Zählern durch den Eigentümer ist nur dann obligatorisch, wenn sie technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Energieeinsparungen steht. Der Eigentümer überprüft dies vor der Installation der Zähler und informiert den Mieter darüber. Die Kosten für die Installation der individuellen Zähler werden zwischen den Eigentümern gemäß den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Bedingungen aufgeteilt. Gegebenenfalls können die Eigentümer diese Kosten auf die Miete umlegen, gemäß den Bedingungen, die im gesetzlichen Rahmen des Wohnraummietvertrags festgelegt sind.1

Der Mieter muss nicht für die Kosten aufkommen, die mit der Erstellung und Übermittlung von Bewertungsberichten und regelmäßigen Informationen über den Verbrauch verbunden sind. Lediglich die Kosten, die entstehen, wenn diese Aufgabe an einen Dritten, wie z.B. einen Dienstleister oder den Energieversorger, übertragen wird, dürfen den Bewohnern in Rechnung gestellt werden, sofern diese Kosten angemessen sind.

1 Geändertes Gesetz vom 21. September 2006 über den Mietvertrag für Wohnzwecke

Welche Garantien werden dem Bewohner hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten geboten, damit diese den gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten entspricht?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, d.h. niemand darf die über die individuellen Zähler oder Heizkostenverteiler gesammelten Energieverbrauchsdaten ohne die vorherige Zustimmung des betroffenen Mieters einsehen, exportieren oder verarbeiten, es sei denn, die Verarbeitung oder Offenlegung gegenüber Dritten ist durch eine gesetzliche oder behördliche Bestimmung erlaubt oder die Informationen werden an einen Subunternehmer weitergeleitet, der im Namen und auf Rechnung des für die Verarbeitung der gesammelten Verbrauchsdaten Verantwortlichen tätig ist.

Ist es notwendig, die privaten Einheiten zu betreten, um die individuellen Verbrauchsdaten abzulesen?

Abgesehen von einigen Ausnahmen, z.B. wenn dies technisch unmöglich ist oder zu hohe Kosten verursachen würde, muss die Ablesung der individuellen Zähler möglich sein, ohne dass die privaten Einheiten betreten werden müssen.

Zähler, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes installiert werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein.

Für den Eigentümer
Welche Pflichten hat der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses bzw. die Eigentümergemeinschaft?
  • Pflicht zur Installation und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Zählern,
  • Pflicht zur regelmäßigen Weitergabe der gesammelten und verarbeiteten Daten an die Bewohner,
  • Verpflichtung, einen Zählplan zu erstellen und diesen auf dem neuesten Stand zu halten,
  • Verpflichtung, die technischen Anforderungen an Messgeräte hinsichtlich der Lesbarkeit aus der Entfernung zu erfüllen,
  • Pflicht zur Information der Mieter/Bewohner über die Pflicht zur Installation von Zähl- und Kontrollgeräten,
  • Pflicht zur Information des Mieters/Bewohners über Verbrauch und Abrechnung
Pflicht zur Installation und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Zählern, Pflicht zur regelmäßigen Weitergabe der gesammelten und verarbeiteten Daten an die Bewohner, Verpflichtung, einen Zählplan zu erstellen und diesen auf dem neuesten Stand

Der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft ist verantwortlich :

  • der vorherigen Prüfung der technischen Machbarkeit und der Kosteneffizienz, d. h. ob die Installation von Zählern in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Energieeinsparungen steht,
  • ggf. die Installation von Zwischenzählern, Heizkostenverteilern und Regelorganen1. 

1 Weitere Einzelheiten finden Sie im Gesetz über die unterteilte Messung und Verteilung der Kosten für Wärme, Kälte und Warmwasser.

Wem obliegt die Auswahl der zu installierenden Geräte?

Die Auswahl der zu installierenden Geräte obliegt dem Eigentümer oder gegebenenfalls der Eigentümergemeinschaft, sofern die gesetzlich festgelegten technischen Anforderungen (insbesondere hinsichtlich der Ablesbarkeit aus der Entfernung) erfüllt werden.

Wer trägt die Kosten für die Installation der vorgeschriebenen Messgeräte?

Die Kosten für die Installation der individuellen Zähler werden unter den Eigentümern gemäß den in der Eigentumsordnung festgelegten Bedingungen aufgeteilt. Diese Kosten können nach den Bedingungen, die im rechtlichen Rahmen des Wohnraummietvertrags festgelegt sind, auf die Miete umgelegt werden2.

Wenn die Wärme- oder Kältemittelemitter mit Regelorganen ausgestattet sind, mit denen die Innentemperatur des Raumes moduliert werden kann, werden die Kosten dem Eigentümer der betreffenden privaten Einheit auferlegt.

2Geändertes Gesetz vom 21. September 2006 über den Mietvertrag für WohnzweckeWer trägt die Kosten für die Installation der vorgeschriebenen Messgeräte?

Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung, individuelle Zähler zu installieren?

Die Installation von individuellen Zählern muss wirtschaftlich gerechtfertigt und technisch machbar sein und dies wird im Vorfeld vom Eigentümer überprüft, der die Mieter darüber informiert.
Das Gesetz sieht folgende Ausnahmen vor:

  1. Unterkunftsstrukturen
  2. Wärme- und Kältekreisläufe, bei denen eine solche Installation technisch nicht durchführbar ist3
  3. Wärme- und Kältekreisläufe in Gebäuden mit einem Wärme- oder Kälteverbrauch unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts4
  4. Wärmekreisläufe in Gebäuden, deren Wärmedämmklasse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz besser als Klasse E ist (d. h. Klassen A+, A, B, C und D)
  5. Teilzähler für interne Stromkreise, bei denen der Eigentümer oder gegebenenfalls die Eigentümergemeinschaft nachweist, dass der Einbau von individuellen Zählern sich als technisch unmöglich erweist
  6. Zwischenzähler für interne Wärme- und Kältekreisläufe, bei denen der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft nachweist, dass die Installation von individuellen Zählern zu übermäßigen Kosten im Vergleich zu den möglichen Energieeinsparungen führen würde.

Es ist zu beachten, dass die technische Unmöglichkeit für Warmwasser in Neubauten nicht zulässig ist5.

 3In Fällen, die in der ausführenden großherzoglichen Verordnung festgelegt sind
 4Festgelegt durch die großherzogliche Verordnung
 5Neubauten, deren Bauantrag nach dem 20. Oktober 2020 eingereicht wurde

In welchen Fällen sind Heizkostenverteiler zu installieren?

Wenn es aufgrund von Ausnahmen keine Pflicht zur Installation von Zwischenzähler gibt (Fälle, die in Frage 5 veranschaulicht werden), ist es Pflicht, Heizkostenverteiler an jedem Heizkörper zu installieren, um den Wärmeverbrauch zu messen. 

Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft nachweist, dass die Installation von Heizkostenverteilern an jedem einzelnen Heizkörper im Verhältnis zu den möglichen Energieeinsparungen übermäßig hohe Kosten verursachen würde oder aus Gründen und in Fällen, die in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt werden, technisch unmöglich ist.

Wie werden die Heizkosten in den Fällen verteilt, in denen weder individuelle Zähler noch Heizkostenverteiler installiert werden sollen?

In diesen Fällen werden die Kosten entsprechend den Tausendsteln der verschiedenen individuellen Wohneinheiten aufgeteilt.

Welche Informationen sind den Mietern/Bewohnern der privaten Einheiten im Zusammenhang mit den Zählern zur Verfügung zu stellen?

Die Eigentümer stellen den Mietern der privaten Einheiten, die mit individuellen Zählern oder gegebenenfalls mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind, folgende Informationen zur Verfügung: 

  1. Informationen und Ratschläge des Geräteherstellers zur Nutzung des Geräts, insbesondere zu den Möglichkeiten, die das Gerät hinsichtlich der Anzeige und Überwachung des Energieverbrauchs bietet ;
  2. Informationen, die nach den Gesetzen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre erforderlich sind ;
  3. Die Möglichkeit, sich für die digitale Übermittlung oder gegebenenfalls für die Übermittlung des monatlichen Bewertungsberichts und der Rechnungs- oder Verbrauchsinformationen über einen sicheren persönlichen Bereich im Internet zu entscheiden ; 
  4. Falls die Übermittlung über einen sicheren persönlichen Bereich im Internet erfolgt, die Informationen und Ratschläge zur Nutzung dieses Bereichs.
     
Wie muss der Eigentümer seiner Verpflichtung nachkommen, die Funktionsfähigkeit der Zähler zu gewährleisten?

Die ordnungsgemäße Funktion der Zähler muss durch regelmäßige Kalibrierung gemäß den Anweisungen des Herstellers sowie durch den Austausch der Batterie oder des Geräts innerhalb von drei Monaten nach Feststellung eines Defekts sichergestellt werden.

Welche Verpflichtungen hat der Eigentümer in Bezug auf den Zählerplan?

Der Eigentümer oder, im Falle von Miteigentum, der Verwalter muss einen Messplan erstellen, bevor die obligatorischen Messgeräte in bestehenden Mehrfamilienhäusern installiert werden und in Fällen, in denen eine Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde.

Die Zählpläne, die schematisch die Lage aller Zähler zeigen, werden auf dem neuesten Stand gehalten und jedes Mal angepasst, wenn neue Zähler installiert werden oder sich die Aufteilung auf die privaten Einheiten ändert.

Jede Aktualisierung des Zählplans wird vom Eigentümer an die Mieter/Bewohner der privaten Einheiten weitergeleitet. Im Falle von Miteigentum wird sie vom Verwalter an die Miteigentümer weitergeleitet, die sie wiederum an die Bewohner der jeweiligen privaten Einheiten weitergeben.

Welche technischen Anforderungen müssen die Messgeräte erfüllen?

Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes installiert werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein6.

Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes installiert wurden, werden spätestens bis zum 1er Januar 2027 aus der Ferne lesbar gemacht oder durch aus der Ferne lesbare Vorrichtungen ersetzt.

Die Anforderung der Lesbarkeit aus der Entfernung ist nicht anwendbar, wenn dies technisch unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

6Diese Anforderung gilt nicht für den ersetzten Zwischenzähler oder Heizkostenverteiler, der Teil eines Untermesssystems ist, dessen Geräte vom gleichen Hersteller und Typ sein müssen, um den nationalen oder europäischen Anforderungen zu entsprechen.

Welche Informationspflichten bezüglich des Verbrauchs und der Abrechnung bestehen gegenüber dem Bewohner/Mieter?

In Gebäuden mit fernablesbaren individuellen Zählern stellt der Eigentümer den Bewohnern der privaten Einheiten monatlich eine Bewertungsnote aus. Diese Notiz enthält Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesungen der Heizkostenverteiler beruhen7.

Die Kosten für die Erstellung und Übermittlung von Bewertungsnotizen und regelmäßigen Informationen über den Verbrauch sind vom Eigentümer zu tragen. Lediglich die Kosten, die entstehen, wenn diese Aufgabe an einen Dritten, wie z. B. einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger, vergeben wird, können den Bewohnern in Rechnung gestellt werden, sofern diese Kosten angemessen sind.

7 Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz über die unterteilte Messung und Verteilung der Kosten für Wärme, Kälte und Warmwasser.

Welche Verantwortlichkeiten hat der Eigentümer in Bezug auf die Verarbeitung und den Schutz der gesammelten Verbraucherdaten?

Der Eigentümer ist für die Verarbeitung der gesammelten Verbrauchsdaten sowie der abgeleiteten personenbezogenen Daten verantwortlich.

Niemand darf diese gesammelten Daten ohne die Zustimmung des Bewohners einsehen, exportieren oder verarbeiten, es sei denn, die Verarbeitung oder Weitergabe an Dritte ist durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erlaubt oder die Informationen werden an einen Auftragsverarbeiter weitergegeben, der im Namen und für Rechnung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt.

Welche Folgen hat eine fehlende Installation für den Eigentümer?

Wenn die vorgeschriebenen Zählgeräte nicht installiert und die Gründe dafür nicht mitgeteilt werden, gelten die Kosten für den Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser aus der Abrechnung eines Mehrfamilienhauses, die der Vermieter dem Mieter einer Privatwohnung in Rechnung stellt, nicht automatisch als gerechtfertigt und geschuldet.

Bei fehlender Installation und Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen können Bußgelder von 1.000 bis 10.000 Euro verhängt werden.

Pressemitteilung

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Ministerium für Wirtschaft.

134.69 KB - PDF
20241114 CP_Loi_Comptage divisionnaire
Verwandte Inhalte
Weitere Informationen in Bezug auf Ihr Projekt
Alle ansehen
05/12/2024 - News
Prix de l’électricité à partir du 1er janvier 2025
Prolongation de la contribution de l’Etat au prix de l’électricité pour les ménages et introduction d’une nouvelle structure tarifaire pour l’utilisation des réseaux d’électricité
Meinen Energieverbrauch optimieren
Mehr erfahren
Weitere Seite
Strompreis: Einführung der neuen Tarifstruktur für 2025 und Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten
Mehr erfahren
14/11/2024 - News
Adoption de la loi sur le comptage divisionnaire : vers une consommation d'énergie mieux maîtrisée dans les immeubles collectifs
Vers une consommation d'énergie mieux maîtrisée dans les immeubles collectifs
Meinen Energieverbrauch optimieren
Mehr erfahren
La conception du site a été réalisée selon les dernières normes en vigueur en matière d’accessibilité (RGAA version 4.1)
Klima Agence (aller à l'accueil)
Ihr nationaler Partner für Energie und Klima
Mehr erfahren
Weitere Informationen
  • Über uns
  • Aktuelles
  • Mediathek
  • FAQ
  • Kontaktdaten
  • Presse
  • Sich bewerben
Folgen Sie uns
  • Facebook
  • LinkedIn
  • YouTube
Copyright © 2025 Klima-Agence. Alle Rechte vorbehalten
  • Datenschutz
  • Accessibility
  • Impressum