Neue Vorschriften über Zwischenzähler in Wohnungen
Am 14. November 2024 verabschiedete die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf 8250 über den Einsatz von Zwischenzählern und die Verteilung der Kosten für Wärme, Kälte und Warmwasser.
Das Gesetz führt eine Verpflichtung für Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein, Zähler für Wärmeenergie für Heizung, Kühlung und Warmwasser auf der Ebene jeder Einheit des Gebäudes zu installieren, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus führt es eine Verpflichtung für den Eigentümer ein, dem Mieter monatlich genaue Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch und den in Rechnung gestellten Betrag zu geben.
Anpassungen bezüglich Energiezählern in Mehrfamilienhäusern
- Obligatorische Installation: Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind verpflichtet, Wärmeenergiezähler (für Heizung, Kühlung und Warmwasser) für jede einzelne Einheit zu installieren. Die Installation ist nur dann obligatorisch, wenn sie technisch machbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
- Monatliche Berichte: Die Eigentümer müssen den Mietern monatliche Berichte zur Verfügung stellen, in denen der tatsächliche Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten aufgeführt sind, so dass die Mieter ihren Verbrauch überwachen und anpassen können.
- Fernablesung: Zähler, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes installiert werden, müssen fernablesbar sein. Wenn bei bestehenden Gebäuden die Fernablesung nicht möglich ist, muss der Eigentümer eine Alternative für die monatliche Ablesung der Zähler einrichten und die Daten innerhalb von zwei Monaten nach der Ablesung mit den Mietern teilen.
- Einhaltefrist: Neue Gebäude müssen sofort auf fernauslesbare Zähler umgestellt werden, während bestehende Gebäude bis zum 1. Januar 2027 Zeit haben, es sei denn, die Installation ist technisch unmöglich oder zu teuer.
- Ausnahmen: Gebäude mit hoher Energieeffizienz oder niedrigem Energieverbrauch können von der Installation bestimmter Zähler ausgenommen werden.
- Sanktionen: Es ist eine Übergangszeit von 12 Monaten ab dem Datum der Verabschiedung der Verordnung vorgesehen, bevor zivil- und verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung verhängt werden können.
Den Gesetzestext vom 28. November 2024 (Loi du 28 novembre 2024) sowie das Règlement grand-ducal vom 28. November 2024 können Sie ausführlich im Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg nachlesen.
Diese FAQs werden regelmäßig anhand der Fragen, die beim Wirtschaftsministerium eingehen, aktualisiert. Die Antworten in diesen FAQ sind entweder ausdrücklich in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen oder Auslegungen dieser Rechtsvorschriften. Sie sind ausschließlich dazu gedacht, ein besseres Verständnis der Gesetzestexte zu ermöglichen und lassen mögliche Auslegungen durch die zuständigen Gerichte unberührt. Daher kann nichts die Lektüre der im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichten Gesetzestexte ersetzen, da nur die dort veröffentlichten Texte verbindlich sind.
Für den Mieter
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Ministerium für Wirtschaft.