Machen Sie Ihre Heizung fit!

Verordnung

Die Verordnung über Feuerungsanlagen, die es im Hinblick auf eine künftige Senkung der Schadstoffemissionen einzuhalten gilt. Dazu zählen insbesondere die Mindestkriterien für die Nutzung und Kontrolle von Heizungsanlagen, die mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und der Wärme‐ und/oder Warmwassererzeugung dienen. Die entsprechende Verordnung gilt für:

  • Feuerungsanlagen, die mit festem oder flüssigem Brennstoff betrieben werden und deren Nennleistung über 7 kW und unter 20 MW liegt
  • Feuerungsanlagen, die mit gasförmigem Brennstoff betrieben werden und deren Nennleistung über 3 MW und unter 20 MW liegt.

Mit gasförmigem Brennstoff betriebene Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 4 kW und 3 MW sind nicht ausgeschlossen, sondern durch die geänderte großherzogliche Verordnung vom 27. Februar 2010 über gasbetriebene Feuerungsanlagen geregelt.

Aus rechtlicher Sicht sind die 3 nachstehenden Maßnahmen einzuhalten:
1. Abnahme
2. Regelmäßige Inspektion
3. Einmalige Überprüfung der Energieeffizienz