1. Kontext
Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hängt von den Entscheidungen der natürlichen Person ab. Es muss also zwischen drei Fällen unterschieden werden:
- der Betreiber verkauft den erzeugten Strom zur Gänze an den Netzbetreiber
- der Betreiber verbraucht den erzeugten Strom selbst
- der Betreiber verbraucht den Strom, den er selbst für private oder gewerbliche Zwecke benötigt, und verkauft nur einen eventuellen Überschuss
Im ersten Fall verkauft der Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von > 10 kWp und ≤ 30 kWp den gesamten erzeugten Strom an den Netzbetreiber. Der Betrieb derartiger Anlagen gilt als kaufmännische Tätigkeit und die durch Erzeugung und Verkauf des Stroms erzielten Einkünfte unterliegen der Steuerpflicht.
Beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (Leistung von 1 kWp bis 10 kWp) stuft die Steuerverwaltung die Stromerzeugung aus Gründen der Vereinfachung und im Rahmen ihres Ermessensspielraums im Allgemeinen als Hobby ein, die bei der Festlegung der steuerpflichtigen Einkünfte nicht zu berücksichtigen ist.
Wird die Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch betrieben (Fall 2), gilt der Betrieb nicht als kaufmännische Tätigkeit und fällt auch nicht unter eine der anderen Kategorien von Einkünften, die in Artikel 10 des geänderten Einkommensteuergesetzes (loi modifiée concernant l'impôt sur le revenu, L.I.R.) angeführt sind. Es liegen also keine steuerpflichtigen Einkünfte vor. Je nach Nutzung des erzeugten Stroms sind die mit der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegebenenfalls vollständig als Betriebskosten absetzbar.
Die verschiedenen Szenarien sind im Rundschreiben der Steuerverwaltung Circulaire L.I.R. Nr. 14/2[1] angeführt, in dem die Deckung des Energiebedarfs in folgenden Fällen behandelt wird:
- im Haushalt des Steuerpflichtigen
- in Gewerbebetrieben
- in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- bei einer selbstständigen Tätigkeit
- bei einer Kombination der vorstehenden Fälle
- als Mieter bei Anmietung eines Gebäudes
Wird der erzeugte Strom teilweise zur Deckung des Energiebedarfs des privaten Haushalts des Betreibers verwendet, der Überschuss an einen Dritten (den Netzbetreiber oder eine andere juristische bzw. natürliche Person) verkauft und die Anlage im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit betrieben, entspricht dies einem Sonderfall des Eigenverbrauchs. Handelt es sich beim Betreiber der Anlage um eine natürliche Person und liegt die Leistung unter 10 kWspitze, wird der Betrieb der Photovoltaikanlage wie oben beschrieben als Hobby eingestuft.
[1] Rundschreiben der Steuerverwaltung L.I.R. Nr. 14/2 vom 22. September 2021 zum Ersatz des Rundschreibens L.I.R. Nr. 14/2 vom 23. Mai 2003 mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2021
https://impotsdirects.public.lu/dam-assets/fr/legislation/legi21/2021-09-22-LIR-14-2-du-2292021.pdf
2. Definitionen und Terminologie
- Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage sind gesondert zu betrachten, auch im Falle einer Indach-Montage. Förderfähig sind: alle für den Betrieb der Photovoltaikanlage nötigen Bestandteile und Arbeiten, darunter die vom Anbieter der Anlage ausgestellte(n) Rechnung(en) über die Anlage, die vom Netzbetreiber ausgestellte Rechnung über den Einbau des Stromzählers usw.
- Staatliche Beihilfen
Von den Anschaffungskosten ist die vom Ministerium für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung gewährte staatliche Förderung abzuziehen. Es gibt zwei Arten von Beihilfen:
Möglichkeit 1: 20 % der tatsächlichen Kosten exkl. MwSt., höchstens aber 500 €/kWp
Voraussetzung: Einspeisung ins Netz (zu 100 % oder weniger) und Vereinbarung eines fixen Einspeisetarifs für 15 Jahre
Möglichkeit 2: 50 % der tatsächlichen Kosten exkl. MwSt., höchstens aber 1.250 €/kWp
Voraussetzung: Eigenverbrauch und Verzicht auf einen fixen Einspeisetarif
- Gewinn aus Gewerbebetrieb
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Die Einnahmen umfassen die Einkünfte aus dem Verkauf des erzeugten Stroms (zum geförderten Preis) an den Netzbetreiber, die sich auf das jeweilige Steuerjahr beziehen und auf den Abschlagsrechnungen bzw. der Abrechnung (falls vorhanden) angeführt sind. Bei der erstmaligen Einreichung der Steuererklärung kann es vorkommen, dass nur die Abschlagsrechnungen vorliegen.
- Betriebskosten
Die Photovoltaikanlage betreffende Aufwendungen wie beispielsweise Gebühren für Stromzähler oder im Rahmen der Finanzierung anfallende Zinsen können ganz als Betriebskosten abgesetzt werden. Sollte die Finanzierung der Anlage im Rahmen eines Bauvorhabens über ein Immobiliendarlehen erfolgen, ist jener Anteil der Zinsen absetzbar, der dem Kostenanteil der Photovoltaikanlage am Gesamtvolumen des Vorhabens entspricht. Die Abschreibung zählt ebenfalls zu den Betriebskosten, die vom erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogen werden können (siehe Formular 121).
- Abschreibung
Gemäß dem Rundschreiben der Steuerverwaltung Circulaire L.I.R. Nr. 14/2 vom 22. September 2021 liegt die übliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage bei mindestens 20 Jahren; der mögliche Abschreibungssatz wird auf 5 % pro Jahr festgelegt.
3. Formulare
Die Steuererklärung einer natürlichen Person, die eine Photovoltaikanlage betreibt, umfasst verschiedene Formulare, die im Folgenden beschrieben werden. Die erste Steuererklärung sollte bereits in dem Jahr eingereicht werden, in dem die Investition getätigt wurde, auch wenn der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen aus dem Betrieb erzielt hat. Die erforderlichen Belege (Rechnungskopien, Kopien der Abschlagsrechnungen/Abrechnung usw.) sind den jeweiligen Formularen beizulegen.
Einkommenssteuererklärung (Vordruck 100)
Der erzielte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist in Feld 501 der Einkommenssteuererklärung (Vordruck 100) einzutragen, das unter der Rubrik „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ auf Seite 5 zu finden ist.

Folgende Dokumente sind beizulegen:
- Photovoltaikanlagen (Formular 121)
- Erwerb von abschreibbaren Anlagegütern (Formular 113)
Photovoltaikanlagen (Formular 121)
Diese Anlage dient zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns, der in Feld 501 der Einkommenssteuererklärung einzutragen ist.

Erwerb von abschreibbaren Anlagegütern (Formular 113)
Dieser Anhang dient dazu, die Abschreibung zu bestimmen, die vom Geschäftsgewinn abgezogen wird.


4. Mehrwertsteuer – MwSt.
Betreiber einer Photovoltaikanlage können selbst entscheiden, ob sie sich der Mehrwertsteuer unterwerfen wollen oder nicht. Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter:
- dem Anschaffungspreis und der zu zahlenden Mehrwertsteuer
- den Einnahmen, die wiederum von der Menge des erzeugten Stroms sowie vom Einspeisetarif abhängig sind
- sonstigen Betriebskosten, bei denen ein Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug besteht
Im Falle einer Mehrwertsteuerregistrierung ist einmal jährlich eine Mehrwertsteuererklärung einzureichen (über MyGuichet oder mithilfe der Formulare, die auf der Website der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA, AED) zur Verfügung stehen). Außerdem kann im Falle einer Registrierung die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten (bei einem im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Anbieter 17 %) abgezogen werden und die Berechnung der Abschreibungshöhe erfolgt anhand der Anschaffungskosten abzüglich Mehrwertsteuer (und abzüglich erhaltener Beihilfen). Was die Einnahmen angeht, so ist die auf den verkauften Strom erhobene Mehrwertsteuer (8 %) jährlich mithilfe des Formulars zu erklären, das auf der Website der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung heruntergeladen werden kann.
5. Beispiel 1 (nicht mehrwertsteuerpflichtige Person)
- Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage mit 11 kWp zum 01.01.2021:
- 16.500 € exkl. MwSt.
- 2.805 € MwSt. (17 %)
- 19.305 € inkl. MwSt.
- Staatliche Beihilfe (20 %):
- 3.300 € exkl. MwSt.
- Nicht mehrwertsteuerpflichtige Person
- Einzutragende Anschaffungskosten nach Abzug der Beihilfe:
- 16.005 € (19.305 € – 3.300 €)
- Abschreibung (5 %):
- 825 € pro Jahr (5 % von 16.500 €)


Formular 121 (Photovoltaikanlagen)

6. Beispiel 2 (mehrwertsteuerpflichtige Person)
Annahmen
- Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage mit 11 kWp zum 01.01.2021:
- 16.500 € exkl. MwSt.
- 2.805 € MwSt. (17 %)
- 19.305 € inkl. MwSt.
- Staatliche Beihilfe (20 %):
- 3.300 € exkl. MwSt.
- Mehrwertsteuerpflichtige Person (optionale Registrierung)
- Einzutragende Anschaffungskosten nach Abzug der Beihilfe:
- 13.200 € (16.500 € – 3.300 €)
- Abschreibung (5 %):
- 660 € pro Jahr (5 % von 13.200 €
- 660 € pro Jahr (5 % von 13.200 €
Formular 113 (Abschreibung)


Formular 121 (Photovoltaikanlagen)

Jährliche Mehrwertsteuersteuererklärung




